Zur Frage, welche Tätigkeiten erforderlich sind, um einen Betrieb oder Dienstsitz, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist, als erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG anzusehen, hat das FG Niedersachsen bei einem Polizeibeamten tägliche, den Streifendienst vorbereitende Maßnahmen als ausreichend angesehen.
Fundstelle
FG Niedersachsen 24.4.17, 2 K 168/16, Rev. BFH VI R 27/17
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Entscheidung
Eine unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten begründet eine „erste Tätigkeitsstätte“ i. S. des Reisekostenrechts.
Ein Streifenpolizist, der jeden Tag zur Dienststelle fahren muss, dort Waffe und Fahrzeug abholt, an Einsatzbesprechungen teilnimmt und Büroarbeiten erledigt, hat in der Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte. Die Neben- und Hilfstätigkeiten reichen aus, eine erste Tätigkeitsstätte anzunehmen. Folge: Für die Fahrten zum Revier kann er nur die Entfernungspauschale geltend machen. Die Verpflegungspauschale gibt es nur, wenn der Polizist nachweisen kann, dass er mehr als acht Stunden außerhalb des Reviers auf Streife war.