Eigenheimzulage wird aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in offenen Altfällen auch für im EU- und EWR-Raum belegene Wohnungen gewährt.
Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH muss es die Förderung aber nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen geben.
BFH 20.10.10, IX R 20/09
EuGH 17.1.08, C-152/05, BStBl II 08, 326; 10.9.09, C-269/07
Gegenstand des EuGH-Urteils aus 2008 war die Benachteiligung von Staatsbediensteten mit Wohnsitz im Ausland, von Grenzpendlern und von Diplomaten und EU-Beamten. Eine fehlende finanzielle Unterstützung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten war von der EU-Kommission dagegen ausdrücklich nicht beanstandet worden.
Vor diesem Hintergrund muss es keine Zulage für im Inland wohnende Personen geben, die eine Zweit- oder Ferienwohnung im EU-Ausland nutzen. Zwar verstößt diese Versagung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und das Gebot der Freizügigkeit. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung dürfen nationale Maßnahmen jedoch durch den EU-Vertrag garantierte Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird.
Auch wenn die inzwischen ausgelaufene Wohnungseigentumsförderung vorrangig der Vermögensbildung und der Altersvorsorge diente, verfolgte der Gesetzgeber mit der Eigenheimzulage zugleich auch wohnungsmarktpolitische Zwecke, nämlich vor allem die Neubauförderung, weil das Subventionsniveau bei Erwerb eines Altbaus deutlich geringer war. Dieser mit der Eigenheimzulage geförderte Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Eine Zulage für im Ausland belegene Zweitwohnungen ist zur Erreichung dieses Ziels nämlich nicht geeignet.