Der gemäß § 4 Abs. 5 EStG geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen i. H. v. 1.250 EUR ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.
Fundstelle
BFH 25.4.17, VIII R 52/13
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Arbeitszimmer an zwei verschiedenen Wohnsitzen: Keine mehrfache Nutzung des Höchstbetrags für Arbeitszimmerkosten
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige bewohnte mit seiner Familie und zwei Kinder im Streitjahr eine Mietwohnung. Der Steuerpflichtige war Arbeitnehmer und erzielte daneben als Schriftsteller Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
In der Wohnung befand sich ein häusliches Arbeitszimmer, das er ausschließlich für die Arbeitnehmertätigkeit und seine schriftstellerische Arbeit nutzte. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer machte er i. H. d. Höchstbetrags von 1.250 EUR gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Betriebsausgaben (BA) geltend. Das FA ließ insoweit insgesamt keinen Abzug zu. Hiergegen erhob der Steuerpflichtige Klage.
Das FG gab der Klage insoweit statt, als es für das häusliche Arbeitszimmer BA i. H. von 625 EUR entsprechend dem geschätzten zeitlichen Nutzungsanteil für die schriftstellerische Tätigkeit zum Abzug zuließ. Mit der Revision machte der Kläger eine unrichtige Aufteilung des Höchstbetrags für die Arbeitszimmerkosten geltend.
Entscheidung
Für das nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzte Arbeitszimmer können gem. § 4 Abs. 5 EStG maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, da der Steuerpflichtige seine schriftstellerische Arbeit ausschließlich in dem Arbeitszimmer ausübt, ohne dass dieses den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Da er es außerdem für seine Arbeitnehmertätigkeit nutzt, für die ihm ein anderweitiger Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht, ist der Betriebsausgabenabzug nur insoweit möglich, als die Aufwendungen hierfür anteilig den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind.
Bei ausschließlicher Nutzung im Rahmen verschiedener Einnahmequellen sind die Aufwendungen in einem zweiten Schritt entsprechend den tatsächlichen zeitlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind.
Das FG hat zutreffend im Schätzungswege eine hälftige Nutzung des Arbeitszimmers für die nichtselbstständige Tätigkeit und die selbstständige Tätigkeit angenommen, aber unzutreffend auch den Höchstbetrag von 1.250 EUR entsprechend dieser Schätzung aufgeteilt. Zwar sind die Aufwendungen zeitanteilig aufzuteilen, nicht aber der Höchstbetrag.
Eine Aufteilung des Höchstbetrags unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist nicht zulässig, denn der Höchstbetrag ist nicht einkünftebezogen zu verstehen, sondern gilt für das jeweilige Arbeitszimmer.
Der Steuerpflichtige kann die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen. Da die – nach zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten – auf die selbstständige Tätigkeit entfallenden Arbeitszimmerkosten höher sind als der Höchstbetrag, sind diese als Betriebsausgaben anzusetzen.