In Steuer-Tipps für ALLE

Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen zum Veranlagungswahlrecht auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Der BFH hat hierzu nun entschieden, dass sie auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung findet.

Fundstelle
BFH 26.4.17, III B 100/16

Verwandte Themen:

Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner
Grundlegende Gleichstellung der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner per Gesetz

Sachverhalt

Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft beantragten die Durchführung einer Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs für den VZ 2012.

Die Steuerpflichtigen machten ihr Begehren im Einspruchsverfahren gegen die jeweils erhaltenen Einkommensteuer-Einzelveranlagungsbescheide geltend. Nach Auffassung der Steuerpflichtigen muss der in § 2 Abs. 8 EStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ auch auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft Anwendung finden.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH kann jedoch aus den Formulierungen „Lebenspartnerschaft und eingetragene Lebenspartnerschaften“ nicht der Schluss gezogen werden, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner i. S. des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren.

Der BFH ist der Auffassung, dass verschiedengeschlechtliche Partner, die keine Ehe geschlossen haben, schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 LPartG auch keine Lebenspartnerschaft i. S. des LPartG begründen. Die Lebenspartner haben damit auch keine vergleichbaren rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten übernommen. Damit fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 8 EStG.