Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, sind Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Ein Taxiunternehmen kann nicht verlangen, dass der Fahrer während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste drückt, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Das sei eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten. Eine entsprechende Regelung verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz, entschied das ArbG Berlin.
Keine Entlohnung könne der Taxifahrer jedoch für die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen verlangen. Er sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Dies sei ihm auch möglich gewesen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte.
Fundstelle
ArbG Berlin 10.8.17, 41 Ca 12115/16
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