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Eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.

Fundstelle
BFH 24.1.17, I R 81/15

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Hintergrund

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelunternehmen mit Geschäftsbeginn. Obwohl eine Kapitalgesellschaft „als solche“ erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht, kann bei dieser bereits die Vorgesellschaft der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Eine Vorgesellschaft liegt nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags bis zur Eintragung vor. Voraussetzung ist, dass die Registereintragung nachfolgt und die Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft unterliegt als Vorgesellschaft nach bisheriger Rechtsprechung des BFH der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.

Sachverhalt

Die A-GmbH, die eigenes Vermögen (auch Immobilien) verwaltet, wurde mit notariellem Vertrag vom Dezember 2010 errichtet (Sachgründung) und im Januar 2011 im Handelsregister eingetragen. Die beiden zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschafter hatten ihre Geschäftsanteile an der M-GmbH – ebenfalls jeweils 50 % – im Wege des Anteilstauschs zu Buchwerten eingebracht (§ 21 UmwStG).

In der Gesellschafterversammlung der M-GmbH vom 27.12.2010 hat die A-GmbH als Gesellschafterin eine Gewinnausschüttung beschlossen, die sie am 28.12.2010 auf einem Bankkonto gutgeschrieben erhielt. Das FA nahm den Beginn der Gewerbesteuerpflicht bereits im Dezember 2010 an. Das FA setzte für 2010 einen Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen fest. Das FG hob die Festsetzung auf (FG Baden-Württemberg 28.9.15, 10 K 2178/12, EFG 2016, 1184).

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Revision des FA beim BFH war erfolgreich. Der BFH entschied, dass die Gewerbesteuerpflicht der A-GmbH – entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung – bereits im Dezember 2010 begann. Da die sachliche Steuerpflicht der A-GmbH als Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit umfasst, gilt dies mit Blick auf den einheitlichen Steuergegenstand auch für eine geschäftliche Tätigkeit der Vorgesellschaft. Lediglich vorbereitende Tätigkeiten der Vorgesellschaft, um die in Gang gesetzte Gründung der juristischen Person abzuschließen, lösen die sachliche Steuerpflicht nicht aus. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Gründung der Kapitalgesellschaft stehen, sind dabei nach Auffassung des BFH als Vorbereitungshandlungen anzusehen.

Praxishinweis

Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.7.90 (I R 98/87)

  • weder in der Einzahlung des Stammkapitals durch die Gründer auf ein für die dortige Klägerin eingerichtetes Bankkonto
  • noch in der verzinslichen Anlage des Stammkapitals bis zu ihrer Eintragung ins Handelsregister

eine (nachhaltige) geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft angenommen. Daran hält er fest, vertrat jedoch nunmehr die Ansicht, dass erste nach außen gerichtete Tätigkeiten den Beginn der Gewerbesteuerpflicht auslösen. Lediglich Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Gründung der Kapitalgesellschaft stehen, sind als Vorbereitungshandlungen anzusehen, die noch keinen Beginn der Gewerbesteuerpflicht begründen. Eine die sachliche Steuerpflicht auslösende geschäftliche Tätigkeit ist somit nicht schon in solchen Tätigkeiten zu sehen, die von der Vorgesellschaft entfaltet werden, um die in Gang gesetzte Gründung der juristischen Person abzuschließen.

Ihr Steuerberater für vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft Jens Preßler