Eine im Zusammenhang mit dem Familienwohnheim stehende Zuwendung unter Lebenden ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur dann steuerfrei, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Schenkung bereits bestanden hat. Eine spätere Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft hat nach dem Urteil des BFH keinen Einfluss mehr auf die Steuerbefreiung. Es kommt insoweit nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit Ausführung der freigebigen Zuwendung an. Die spätere Hochzeit stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO dar.
BFH 27.10.10, II R 37/09, BFH 26.2.09, II R 69/06, BStBl II 09, 480
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 25.6.09, BStBl II 09, 713
Nicht erforderlich ist hingegen, dass diese Voraussetzung bereits beim ehemaligen Erwerb des Objekts bestanden hatte. Auch hier kommt es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit auf die Verhältnisse bei Ausführung der Zuwendung an. Liegt zu diesem Zeitpunkt ein Familienwohnheim vor, so genügt dies und es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass es sich bereits bei der Anschaffung oder Herstellung um ein Familienheim gehandelt hat. Dies gilt sowohl für die Übertragung des Eigentums als auch bei der Freistellung von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Hauserwerb.
Praxishinweis: Steuerfrei bleiben nicht nur zu eigenen Wohnzwecken genutzte Häuser und Eigentumswohnungen im Inland sowie EU- und EWR-Raum, sondern auch Abfindungsleistungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht, sofern die als Schenkungen unter Lebenden gelten. Im Gegensatz zur Steuerfreiheit im Todesfall ist nicht Voraussetzung, dass der Beschenkte das Objekt nach dem Übergang weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt.