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Scheidungskosten fallen unter das ab VZ 2013 geltende Abzugsverbot für Prozesskosten (§ 33 Abs. 2 EStG) und bedrohen grundsätzlich nicht die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen.

Fundstelle
BFH 18.5.17, VI R 9/16

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Hintergrund

Bis einschließlich 2012 bestand zwischen BFH und Finanzverwaltung Einigkeit darüber, dass Steuerpflichtige die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs als außergewöhnliche Belastungen abziehen durften. Seit VZ 2013 sind Prozesskosten aufgrund der mit § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eingeführten Abzugsbeschränkung grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Sachverhalt

Streitig war der Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Während das FA den Abzug unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG versagte, hatte die eingelegte Klage Erfolg. Nach eingelegter Revision bekam jedoch das FA vor dem BFH recht, der die Klage als unbegründet abwies und Scheidungskosten als unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 4 Satz 2 EStG fallend subsumierte.

Entscheidung

Der BFH stellte klar, dass der Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig auch nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwendet. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten jedoch nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Praxishinweis

Damit dürfte der nach der Gesetzesänderung ab VZ 2013 eingesetzte Meinungsstreit, ob das Abzugsverbot von Prozesskosten auch Ehescheidungskosten umfasst oder ob insoweit eine Ausnahme zu machen ist, weil eine Ehescheidung ohne gerichtliche Entscheidung nicht möglich ist und derartige Kosten damit zwangsläufig erwachsen (so Schmidt/Loschelder EStG § 33 Rz 35 „Scheidungskosten“) abschließend entschieden sein.