Enthält eine Rechnung des leistenden Unternehmers nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich um die vom Finanzamt vorab erteilte interne Bearbeitungsnummer handelt, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dieser setzt nach § 15 UStG die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraus und verlangt daher unter anderem auch, dass diese entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält. Bei fehlenden oder unzutreffenden Rechnungsangaben besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Etwas anderes gilt nur für eine lediglich betragsmäßig unzutreffende Rechnung, nicht aber bei fehlenden Pflichtangaben.
BFH 2.9.10, V R 55/09, BFH 19.11.09, V R 41/08, BFH/NV 10, 562; 23. 9.09, II R 66/07, BStBl II 10, 712, EuGH 15.7.10, C-368/09, DStR 10, 1475
Entfällt die Vorsteuer wegen unzutreffender Rechnungsangaben, kommt unter dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Abzug im Billigkeitsverfahren in Betracht. Allerdings ist die in den Rechnungen enthaltene Angabe der vorläufigen Bearbeitungsnummer ungeeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Ohne Weiteres ist nämlich erkennbar, dass es sich nicht um eine benötigte Steuernummer handelt. Damit ein Existenzgründer ordnungsgemäße Rechnungen ausstellen kann, muss der leistende Unternehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Finanzamt auch gerichtlich durchsetzen.
Der BFH ließ dabei in Hinblick auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung offen, ob der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung – dann mit korrekter Steuernummer – Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Erteilung zukommt.