Wenn Sie glauben, das Urteil kenne ich schon, dann liegt das sicherlich am Flughafengelände. Das Urteil ist aktuell. Aber der Flughafen scheint zu einem neuen Lieblingsthema der Rechtsprechung zu avancieren. So gab es schon die Entfernungspauschale für Fahrten eines Piloten zum Flughafen (FG Hessen 23.2.17, 1 K 1824/15) sowie die Frage, ob der Flugzeugführer seine erste Tätigkeitsstätte am Boden oder in der Luft hat (FG Hamburg 13.10.16, 6 K 20/16). Im aktuellen Urteil ging es nun darum, ob das Flughafengelände die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers sein kann, der Sicherheitskontrollen an unterschiedlichen Einsatzorten aber auf einem Flughafengelände durchführte.
Fundstelle
FG München 9.2.17, 11 K 2508/16, Rev. beim BFH unter VI R 12/17
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Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Arbeitnehmer (Luftsicherheitskontrollkraft) bei einer GmbH beschäftigt, die eine 100%ige Tochtergesellschaft einer Flughafen GmbH ist, die einen Flughafen betreibt.
Die GmbH führt in den Bereichen Terminal 1 und Terminal 2 des Flughafens im Auftrag der Muttergesellschaft die Absicherung der beiden Terminals sowie Beschäftigtenkontrollen durch. Im Außenbereich werden an den Außenkontrollstellen des Flughafens Personal-, Waren- und Kfz-Kontrollen durchgeführt. Zusätzlich nimmt die Gesellschaft Aufgaben im Sonderkontrollbereich für Amerika-Flüge wahr und führt Überwachungsmaßnahmen bei der Post und Luftpost durch.
Der Steuerpflichtige wurde im Streitjahr nach einem Dienstplan an täglich wechselnden Einsatzorten ohne festes Schema auf dem Flughafen beschäftigt. Die jeweiligen Einsatzstellen, an denen er Sicherheitskontrollen durchzuführen hatte, fuhr er mit seinem eigenen privaten Pkw an. Für 2014 machte der Steuerpflichtige Reisekosten im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit für 211 Fahrten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von über 8 Stunden als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Das FA ließ lediglich den Abzug der Entfernungspauschale zu, da es den Flughafen als erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen ansah.
Entscheidung
Das FG schloss sich der Meinung des FA an und wies die eingelegte Klage ab. Der Steuerpflichtige war laut Arbeitsvertrag dem Flughafen als ortsfester betrieblicher Einrichtung dauerhaft zugeordnet (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Denn nach § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG wird die Zuordnung durch die dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.
Der Steuerpflichtige fuhr im Streitjahr seine Einsatzorte im Gebiet des Flughafens nach vorheriger Weisung durch den Einsatzplan seines Arbeitgebers an. Insoweit handelt es sich um den Arbeitsvertrag ausfüllende Weisungen des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen.
Der Flughafen ist nach Auffassung des FG kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, sondern stellt eine ortsfeste, d. h. nicht mobile, betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen dar. Denn das räumlich geschlossene Gelände des Flughafens mit seinen nicht mobilen Infrastruktureinrichtungen ist nach seinen infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar.