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Zieht eine Arbeitnehmerin bei der Geburt ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten an einem anderen Ort zusammen und behält sie während der Elternzeit ihre Wohnung am bisherigen Arbeitsort ohne nennenswerte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei, so ist ein Werbungskostenabzug für die Wohnung am Arbeitsort weiter möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt und denkbare andere, private Gründe entweder gar nicht vorliegen oder allenfalls völlig geringfügig und untergeordnet sind.

Fundstelle
FG Brandenburg 1.6.17, 3 K 3278/14

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Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die als Oberärztin eine unbefristete Anstellung in einem Krankenhaus hatte und am Tätigkeitsort wohnte. Nach der Geburt ihres Kindes zog sie zu ihrem Lebensgefährten. Sie behielt jedoch die Wohnung am Tätigkeitsort bei, da sie beabsichtigte, ihre dortige Tätigkeit nach der Elternzeit wieder aufzunehmen. Während dieser Zeit nutzte sie Teile der Wohnung lediglich zur Aufbewahrung ihrer Möbel, die übrigen Räume wurden untervermietet.

Nachdem sie sich beruflich anderenorts orientiert hatte, kündigte sie die Wohnung an ihrem bisherigen Beschäftigungsort. Die Kosten für die Beibehaltung der Wohnung, abzüglich der erzielten Einnahmen aus der Untervermietung, machte sie als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend und verwies u. a. auf den angespannten Wohnungsmarkt am Ort ihrer bisherigen Tätigkeit. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit hätte das Finden einer Wohnung als solche als auch in diesem Preissegment erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Das wollte die Steuerpflichtige mit dem Vorhalten der Wohnung verhindern.

Entscheidung

Während das FA den begehrten Werbungskostenabzug ablehnte, gab das FG der Klage statt. Die Aufwendungen für das Vorhalten der Wohnung sind zwar keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG), da die Steuerpflichtige in dieser Wohnung im Streitzeitraum gar keinen Haushalt geführt und sich kaum darin aufgehalten hat. Sie sind jedoch als Werbungskosten anderer Art (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abziehbar.

Nach Überzeugung des FG erfolgte das Vorhalten der Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen und denkbare andere, private Gründe lagen entweder gar nicht vor oder waren allenfalls von untergeordneter Bedeutung.

Das FA hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des FG eingelegt.