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Wird ein unverzinsliches Darlehen abgeschlossen, ist die Darlehensverbindlichkeit in der Bilanz abzuzinsen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in späteren Jahren eine (rückwirkende) Verzinsung vereinbart wird, so ein Urteil des FG Köln.

Fundstelle
FG Köln 1.9.16, 12 K 3383/14, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 19/17

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Sachverhalt

Im Streitfall ging es um unverzinsliche, betrieblich veranlasste Darlehensvereinbarungen einer Einzelhändlerin. Die Darlehen dienten der Finanzierung von Baukosten eines Geschäftsgebäudes. Drei Jahre nach der Darlehensvereinbarung wurde eine Zusatzvereinbarung geschlossen, wonach das Darlehen rückwirkend zu verzinsen war. Das FA zinste das Darlehen nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % ab und erhöhte den steuerlichen Gewinn um die Unterschiedsbeträge zwischen Darlehensnennbeträgen und den steuerlichen Wertansätzen.

Entscheidung

Diese Rechtsauffassung vertrat auch das FG im Klageverfahren und stellte heraus, dass es dem Abzinsungsgebot nicht entgegensteht, dass nach dem Bilanzstichtag nunmehr verzinsliche Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Denn für die Bilanzierung maßgebend sind die Verhältnisse zum jeweiligen Bilanzstichtag. Danach eintretende Umstände – wie nachträgliche Zusatz- bzw. Aufhebungsvereinbarungen – wirken steuerlich nicht zurück.

Der Steuerpflichtige kann auf einen entstandenen Steueranspruch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit Einfluss nehmen, sofern dies in dem jeweiligen Einzelsteuergesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Praxishinweis

Das Gebot der Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bewirkt die Vorwegnahme des aus der Unverzinslichkeit künftig entstehenden Minderaufwands für die Laufzeit des Vertrags. Es ist nach Auffassung des FG vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, wenn er eine Regelung schafft, die im Falle der Gewährung eines langfristig unverzinslichen Darlehens zu einer – im weiteren Verlauf durch Aufzinsungen wieder kompensierten – Erhöhung des Gewinns führt. Die Abzinsung von Darlehen für Zwecke der Besteuerung ist als solche auch weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.