Das BMF hat ein umfangreiches Anwendungsschreiben zum Steuerabzug bei künstlerischen, sportlichen und ähnlichen Darbietungen durch beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a EStG veröffentlicht. Das Schreiben basiert auf der Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2009 und gilt für alle ab 2009 zufließenden Vergütungen. Der Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, sofern es sich nicht um Einnahmen eines inländischen Betriebs handelt. Dabei muss der Schuldner den Steuerabzug auch dann vornehmen, wenn er sich über die Steuerpflicht des Leistenden unklar ist oder am Bestehen der Abzugsverpflichtung zweifelt. Dies lässt sich nach erfolgtem Steuerabzug im Nachhinein entweder im Veranlagungsverfahren oder durch Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids klären.
BMF 25.11.10, IV C 3 – S 2303/09/10002
Unter die Darbietungen fallen auch in diesem Zusammenhang erzielte Einkünfte aus Werbung, Ausrüstungsverträgen und Autogrammstunden sowie für technische Nebenleistungen wie Bühnenbild und Tontechnik. Dabei ist die Einkunftsart der Darbietung irrelevant, sodass auch Talkshows und Quizsendungen dazu gehören, nicht jedoch wissenschaftliche Seminare. Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag abzüglich der vom Schuldner übernommenen tatsächlichen Reisekosten. Kein Steuerabzug ist vorzunehmen, wenn lediglich Kostenerstattungen an Amateurmannschaften oder Laienschauspieler erfolgen. Da die Umsatzsteuer für solche Leistungen nicht vom Leistungserbringer geschuldet wird, gehört sie insoweit nicht zur Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug.
Das Schreiben äußert sich noch zu Haftungsfragen, Zuständigkeitsregeln, Quellensteuerabzug, Veranlagungsverfahren, Anwendung von DBA und dem Steuererlass in besonderen Fällen. Hinzu kommt ein Katalog mit 26 Fallbeispielen.