In Steuer-Tipps für ALLE

Das BMF reagiert in zwei Schreiben auf die Beschlüsse des BVerfG zur unzulässigen Rückwirkung bei der Verlängerung der Spekulationsfrist und der gesenkten Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG ab 1999. Die Anweisungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
§ 23 EStG: BMF 20.12.10, IV C 1 – S 2256/07/10001 :006,
§ 17 EStG: BMF 20.12.10, IV C 6 – S 2244/10/10001,

Spekulationsfrist

Nicht mehr steuerbar sind Wertzuwächse aus Verkäufen zwischen dem 1.1. und 31.3.1999, wenn die zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Erfolgte die Grundstücksveräußerung erst ab dem 1.4.1999, aber nach Ablauf der Zweijahresfrist, wird der Wertzuwachs in einen bis Ende März und ab April 1999 entstandenen nicht steuerbaren und steuerpflichtigen Zuwachs aufgeteilt. Verluste zählen ohne Aufteilung in voller Höhe.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Wertzuwachs entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit linear monatsweise ermittelt werden, aufgerundet auf volle Monate. Der Verkäufer kann auf Antrag einen tatsächlich höheren Wertzuwachs für den nicht steuerbaren Zeitraum bis Ende März 1999 nachweisen. Führt die lineare Aufteilung im Einzelfall zu offensichtlichen Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen und liegen nachweisbare Anhaltspunkte höherer Wertsteigerung für den Zeitraum ab April 1999 und dem Veräußerungszeitpunkt vor, kann die Finanzverwaltung abweichend von der Vereinfachungsregelung eine sachgerechtere Aufteilung des Wertzuwachses zuungunsten des Steuerpflichtigen durchführen.
War die zweijährige Spekulationsfrist am 1.4.1999 noch nicht abgelaufen, ist der Veräußerungsgewinn insgesamt steuerbar und es findet daher keine Aufteilung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Wertzuwachs statt.

Wesentliche Beteiligung

Nicht mehr im Rahmen des § 17 EStG steuerbar sind Wertsteigerungen, die bis zum 31.3.1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % und weniger als 10 % ergeben sich keine Auswirkungen, diese sind entweder unverändert steuerbar oder steuerfrei. Bei einer Quote zwischen 10 und 25 % ist der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile zwischen dem 1.1. und 31.3.1999 insgesamt nicht steuerbar.
Bei Verkauf ab dem 1.4.1999 ist der Gewinn insoweit nicht steuerbar, als er auf den Wertzuwachs bis Ende März 1999 entfällt. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns tritt der gemeine Wert oder der Börsenkurs der veräußerten Anteile zum 31. März an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten. Die beim Verkauf realisierten stillen Reserven werden dann nur besteuert, soweit sie ab April 1999 entstanden sind. Diese Regelung gilt zeitlich unbefristet, also auch noch bei einem Verkauf der alten Anteile im Jahre 2011.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Wertzuwachs entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit linear monatsweise ermittelt werden, aufgerundet auf volle Monate. Der Verkäufer kann auf Antrag einen tatsächlich höheren Wertzuwachs für den nicht steuerbaren Zeitraum bis Ende März 1999 nachweisen. Das gelingt per Gutachten oder anhand von Verkäufen in zeitlicher Nähe zum 31.3.1999. Liegen die Wertsteigerungen ab April 1999 über der pauschal ermittelten linearen Aufteilung, kann die Finanzverwaltung eine sachgerechtere Aufteilung des Wertzuwachses zuungunsten des GmbH-Gesellschafters durchführen. Bei Veräußerungsverlusten während der gesamten Besitzzeit werden hingegen weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten berücksichtigt, selbst wenn bis Ende März 1999 eine Werterhöhung eingetreten ist. Der Verlust ist unter Anwendung von Halb- oder Teileinkünfteverfahren anzusetzen.
Praxishinweis:
Diese Grundsätze gelten auch für die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das am 26.10.2000 verkündete Steuersenkungsgesetz, also die Quote zwischen 9,9 und 1 %.