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Der BFH hat hinsichtlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zwei Grundsätze aufgestellt:
BFH 15.9.10, X R 13/09, BMF 11.3.10, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227, Tz. 63


# Vertragsänderungen können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von den Parteien schriftlich fixiert worden sind. Bei Abweichungen vom Vereinbarten ist stets zu prüfen, ob dies durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt oder willkürlich ist. Diese Prüfung wird erleichtert, wenn die Aussetzung oder Änderung der Höhe der Versorgungsleistungen schriftlich niederlegt und begründet wird, etwa bei einer Änderung des Versorgungsbedürfnisses oder des Nettoertrags. Der BFH hält es deshalb für geboten, dass nachträgliche Einschränkungen der Rentenverpflichtung über das Formerfordernis in § 761 BGB hinaus schriftlich belegt werden. Nach der Veröffentlichung dieses Urteils am 8.12.2010 dürfen getroffene mündliche oder konkludente Vereinbarungen steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine schriftliche Fixierung der Änderungen des Versorgungsvertrags ermöglicht es den Beteiligten auch, bei Meinungsverschiedenheiten den Inhalt der abweichenden Regelung nachzuweisen.
# Werden geschuldete Versorgungsleistungen willkürlich ausgesetzt, sodass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die Zahlungen nach Wiederaufnahme der vereinbarten Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Anderenfalls stünde es im Belieben der Parteien, in welchem Umfang sie den Vertrag als bindend anerkennen und erfüllen wollen. Ein gravierendes vertragswidriges Verhalten während eines längeren Zeitraums zeigt den fehlenden Rechtsbindungswillen. Auch die Rückkehr zum vertragsgerechten Verhalten nach einer Phase einer schwerwiegenden Abweichung erkennt die Verwaltung nicht an.