Die Übertragung von Zeitwertkontenguthaben bei Arbeitgeberwechsel bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber ist nicht steuerbar. Der neue Arbeitgeber tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers und übernimmt dessen Verpflichtungen aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme. Als Arbeitslohn zu versteuern ist noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg 22.6.17, 12 K 1044/15, Rev. beim BFH unter VI R 39/17
Zeitwertkonto: Gutschrift führt noch nicht zu Arbeitslohn
Zuflusszeitpunkt beim Zeitwertguthaben eines GmbH-Geschäftsführers
BFH missbilligt Arbeitszeitkonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Sachverhalt: Übertragung von Zeitwertkontenguthaben bei Arbeitgeberwechsel
Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Einführung von Zeitwertkonten im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung. Diese sollte ihm ermöglichen, durch die Einzahlung eines Teils des Gehalts oder eventueller Erfolgsvergütungen, später z. B. eine Vorruhestandsregelung eingehen zu können. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte der Steuerpflichtige gegenüber seinem Arbeitgeber im Monat des Ausscheidens einen sofortigen Rechtsanspruch auf vollständige Auszahlung des Guthabens. Außerdem konnte bei einem Wechsel des Arbeitgebers das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
Nachdem der Steuerpflichtige gekündigt wurde und er ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war, erklärte sich der neue Arbeitgeber bereit, das Zeitarbeitskonto vom bisherigen Arbeitgeber zu übernehmen. Das FA berücksichtigte die Einzahlungen des ersten Arbeitgebers in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung in Höhe von 39.000 EUR anlässlich des Arbeitgeberwechsels als Arbeitslohn. Die Verzinsung der Zuführung stelle – so das FA – bei Gutschrift der Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, weil der Arbeitnehmer insoweit eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber habe, sodass zusätzlich Zinsen in Höhe von rund 5.000 EUR versteuert wurden.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch bekam der Steuerpflichtige im finanzgerichtlichen Verfahren recht. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Steuerpflichtige bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht hatte, sein Guthaben auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Solch eine Übertragung ist jedoch nicht steuerbar, da der neue Arbeitgeber an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers tritt und dessen Verpflichtungen aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme übernimmt. Infolgedessen gehören erst die Leistungen aus dem Wertguthaben durch den neuen Arbeitgeber zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Im Streitfall erfolgte weder eine Barauszahlung an den Steuerpflichtigen noch eine Gutschrift auf einem seiner Konten. Ein Zufluss kann zwar auch in der Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten liegen, wenn gerade diese Leistung geschuldet ist. Im Streitfall stand jedoch der Betrag dem Steuerpflichtigen noch nicht zur Verfügung, denn der Arbeitgeber hatte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei einer Lebensversicherungs-AG die Beträge aus der Entgeltumwandlung angelegt.
Der Steuerpflichtige hatte jedoch nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen zunächst keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme. Er konnte ohne Zustimmung seines Arbeitgebers nicht über die eingezahlten Beträge wirtschaftlich verfügen. Dies war nach den Vereinbarungen grundsätzlich erst in der Freistellungsphase möglich und damit nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit dem (neuen) Arbeitgeber. Infolgedessen war noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem zu versteuern.
Wird der Betrag auf dem Zeitwertkonto verzinst, so sind die nach Ablauf des Ausgleichszeitraums ausgezahlten Zinsen durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht schon im Moment der Gutschrift auf dem Konto zu versteuern sind.
Beachten Sie
Das FG hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist und beim BFH unter dem Az. VI R 17/16 ein Revisionsverfahren in einem vergleichbaren Fall anhängig ist.