Nach einem Urteil des BFH sind Versorgungsrenten im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Fundstelle
BFH 20.3.17, X R 35/16
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Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Vater des Steuerpflichtigen seinen 100%igen Anteil an der GmbH auf seinen Sohn übertragen. Der Vater war vor der Vermögensübertragung Geschäftsführer der GmbH und der Steuerpflichtige wurde danach deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Allerdings blieb der Vater nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen weiterhin Geschäftsführer und seine Abberufung als Geschäftsführer berechtigte ihn zum Widerruf der Anteilsübertragung.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass in diesem Fall die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug (nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) ) nicht vorliegen, denn Voraussetzung für eine derart begünstigte Vermögensübertragung ist u. a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt.
Nur wenn der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer ist, übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare „betriebliche“ Tätigkeit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch gerade nicht begünstigt werden sollte.