Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist dieser Nachtarbeitszuschlag mindestens auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin, Montagekraft in einem Betrieb der Metallindustrie, verlangte die Nachzahlung von Vergütungen für Feiertage und Nachtzuschläge. Der Arbeitgeber zahlte für Januar 2015 eine Stundenvergütung von 7,00 EUR und eine – wie er es nennt – „Zulage nach Mindestlohngesetz“, sodass der damalige Mindestlohn von 8,50 EUR erreicht wurde. Die Nachtzuschläge berechnete er auf der Grundlage von 7,00 EUR.
Fundstelle
BAG 20.9.17, 10 AZR 171/16
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Die Arbeitnehmerin klagte auf eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 EUR brutto und meinte, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
Entscheidung
Auch vor dem BAG erhielt die Arbeitnehmerin recht. Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip).
Dies gilt auch, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt; dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssen nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 EUR berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdiensts“ im Sinne des MTV ist.