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Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung heranzuziehenden 12-Monatszeitraums.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010, Az. L 5 EG 4/10

Im Streitfall hatte eine Mutter nach Erhalt ihrer Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 – mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 EUR – die zuständige Elterngeldstelle zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruchs aufgefordert – jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Ablehnung im Berufungsverfahren nun bestätigt.
Begründung:
Das Elterngeld ist dazu da, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einnahmen zugrunde gelegt werden, die in dem maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes tatsächlich geflossen sind. Spätere Steuerrückerstattungen bleiben damit außen vor.