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Eine Verwaltungsanweisung und zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit der steuerlichen Beurteilung von Fotovoltaikanlagen.
OFD Niedersachsen 17.9.10, S 2240 – 160 – St 221/St 222
FG Schleswig-Holstein 22.9.10, 2 K 282/07
FG Nürnberg 17.8.10, 2 K 952/2008, Revision unter XI R 29/10; 18.12.07, 1 K 1385/2007, EFG 08, 1016, Revision unter X R 21/08
FG Niedersachsen 21.12.09, 16 K 377/09, Revision unter XI R 21/10
BFH 11.4.08, V R 10/07, BStBl II 09, 741

Selbstständiges betriebliches Wirtschaftsgut

Durch den Betrieb einer Fotovoltaikanlage erzielen Hausbesitzer Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Einkunftserzielungsabsicht besteht.
Lediglich bei Fremdfinanzierung ist dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen.
Die reduzierte Vergütung für selbst verbrauchten Strom stellt ebenfalls Betriebseinnahmen dar. Gleichzeitig liegt darin eine Entnahme. Der Wert bestimmt sich am Preis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom.
Fotovoltaikanlagen sind selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter und keine unselbstständigen Gebäudebestandteile. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlage bei einem Gebäudeneubau oder einer Sanierungsmaßnahme angeschafft worden ist.
Für die AfA ist von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann vorab gebildet werden, wenn die verbindliche Bestellung der Anlage erfolgt ist. Bei Anschaffung ist die Sonder-AfA nach § 7g EStG nutzbar. Beide Fördermaßnahmen entfallen jedoch zumeist, wenn der selbst erzeugte Strom teilweise zu privaten Zwecken verbraucht und nur der Rest in das Netz eingespeist wird. In diesem Fall liegt eine private Nutzung des Wirtschaftsguts von mehr als 10 Prozent vor, was die Begünstigung ausschließt.

Steuer-Tipp

Der ab dem 1.11.2010 geltende neue „Umsatzsteuer-Anwendungserlass widmet sich in Abschnitt 2.5. ausführlich dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung aus umsatzsteuerlicher Sicht – sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom für den Fremd- und Eigenverbrauch als auch dem Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten.

Fotovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Firmengebäudes eines Einzelunternehmens stellt aufgrund ungleicher Tätigkeiten und mangels wirtschaftlicher Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar.
Zwar können mehrere Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sich die Unternehmensbereiche gegenseitig ergänzen und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können. Doch nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein handelt es sich bei Einzelhandel und Stromerzeugung um ungleichartige Betätigungen, die sich nicht einander ergänzen und eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zulassen.
Für den Betrieb der Fotovoltaikanlage sind weder Geschäftslokal, Personal noch Werbung erforderlich. Eine eigene Verwaltung erübrigt sich, da die Einspeisevergütung durch das Stromunternehmen abgerechnet wird und kein Vertrieb stattfindet. Dies gehört nicht zum Wesen eines Handelsgewerbes, denn im Geschäftslokal wird kein Strom verkauft.
Allein der finanzielle Zusammenhang durch gemeinsame Bilanzierung sowie die räumliche Nähe reichen für die Annahme eines einheitlichen Betriebes nicht aus. Werden nebeneinander verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, so ist von eigenständigen Gewerbebetrieben dann auszugehen, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch getrennt geführt werden. Diese für die Investitionszulage aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Einkommen- und Gewerbesteuer.

Steuer-Tipp

Durch die Trennung kann der Gewinn aus dem Einzelhandel nicht mit dem Verlust aus der Solaranlage verrechnet werden, er stellt einen selbstständigen vortragsfähigen Gewerbeverlust dar. Dafür lässt sich der gewerbesteuerliche Freibetrag im Gewinnfall zweimal nutzen.

Vorsteuerabzug bei Dachsanierung

Aus den Kosten der Dachsanierung eines privaten Gebäudes kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn auf einem Teil des Daches eine unternehmerisch genutzte Fotovoltaikanlage montiert wird. Dies hat das FG Nürnberg in Bezug auf die Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit einer neu installierten Solaranlage entschieden. Im zugrunde liegenden Fall bedeckte die Fotovoltaikanlage rund die Hälfte des Daches, nämlich die für die Sonneneinstrahlung maßgebliche Südseite.
Der private Hausbesitzer wird durch die Stromeinspeisung in die öffentlichen Netze zum Unternehmer und kann daher die Vorsteuer aus den Einbaukosten absetzen. Das beinhaltet auch den Aufwand für die Erneuerung des Dachs, soweit dieser auf die Fläche der Anlage entfällt.
Somit ließ sich die Umsatzsteuer aus der kompletten Installation und der Hälfte der Kosten für die Dachsanierung beim Finanzamt geltend machen. Insoweit stand die Maßnahme in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stromgewinnung durch die Solaranlage. Dabei war es unerheblich, dass das Gebäude weiterhin Privatvermögen geblieben war und die bezogenen Leistungen Erhaltungsaufwand darstellen.
Nur soweit die Arbeiten flächenmäßig nicht die Anlage betrafen, dienten sie nicht dem Unternehmen und dieser Teil des Daches wurde nicht unternehmerisch genutzt. Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Strittig ist, inwiefern der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Dachsanierung geltend gemacht werden kann.