Beim Investitionsabzugsbetrag sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten Besonderheiten sowie ein aktuelles Urteil zu beachten.
FG Berlin-Brandenburg 19.9.10, 12 K 12197/09
FG München 11.3.09, 1 K 3814/07, Revision unter VIII R 23/09
BMF 8.5.09, IV C 6 – S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633
Kein Abzugsbetrag bei Investition vor Erklärungsabgabe
Der Investitionsabzugsbetrag ist grundsätzlich zu versagen, wenn die Anschaffung vor Abgabe der Steuererklärung getätigt wird, der Abzugsbetrag aber erst nachträglich während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens geltend gemacht wird. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist hier eine Glaubhaftmachung der Umstände nötig, warum der Antrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung gestellt worden war.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, den Investitionsabzugsbetrag mit einer erst nach Anschaffung oder Herstellung eingereichten Steuererklärung geltend zu machen. Dies beruht auf der Annahme, dass die Absicht zur Inanspruchnahme bereits vor der Investition bestand und lediglich die Möglichkeit der Geltendmachung vor Abgabe der Steuererklärung nicht gegeben war. Macht ein Selbstständiger den Abzugsbetrag jedoch erst nachträglich geltend, so ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Investition noch nicht entschlossen war, den Abzugsbetrag als Finanzierungshilfe zu nutzen. Die nachträgliche Gewährung ist dann regelmäßig zu versagen, weil es am Finanzierungszusammenhang fehlt.
Der Betroffene kann jedoch erläutern, dass er schon vor Durchführung der Investition zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags entschlossen war und warum er gehindert war, dies in seiner ursprünglichen Steuererklärung bereits anzugeben. Ohne diese Argumentation gelingt der nachträgliche Ansatz aber nicht. Beim BFH ist ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob die Bildung grundsätzlich bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids ausgeübt werden kann. Dabei geht es zwar noch um die Ansparabschreibung, der Verfahrensausgang ist aber gleichermaßen für den Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung.
Jahresendmaßnahmen
Für Erwerbe in 2011 bis 2013 für die ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommt, ist Folgendes zu beachten.
Droht für 2010 eine Überschreitung des Schwellenwerts von 335.000 EUR, können noch bis 31.12. Entnahmen getätigt werden, um die Grenze zu unterschreiten.
Ab 2011 sinken die Schwellen auf das Niveau von 2008, beim Betriebsvermögen auf 235.000 und beim Gewinn für EÜR-Rechner auf 100.000 EUR. Maßgebend sind die Werte am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird.
In 2010 können die erhöhten Schwellen noch genutzt werden, auch wenn die geplante Investition erst im Jahre 2013 erfolgt. Insoweit kann es ratsam sein, den Abzugsbetrag auf 2010 vorzuziehen.
Darüber hinaus sind folgende Aspekte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu beachten:
Ein in 2007 gebildeter Abzugsbetrag ist mit Ablauf der Dreijahresfrist Ende 2010 rückwirkend aufzulösen. Insoweit sollte eine weiterhin geplante Investition noch im laufenden Jahr erfolgen.
Wird eine angedachte Investition doch nicht durchgeführt, sollte der in 2008 oder 2009 gebildete Abzugsbetrag im laufenden Jahr vorzeitig aufgelöst werden. Das mindert die Verzinsung der Steuernachforderung.
Für im laufenden Jahr angeschaffte Wirtschaftsgüter ist der Abzugsbetrag außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Im zweiten Schritt wird dann die AfA-Bemessungsgrundlage um bis zu 40 Prozent Gewinn mindernd reduziert, sodass es zu keiner Gewinnauswirkung kommen muss.
Insbesondere bei Betriebsneugründungen und wesentlichen Erweiterungen sind die genannten Nachweisanforderungen zu beachten.