Seit 2008 bietet das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für bestimmte Kaufleute die Befreiung von der Buchführungspflicht.
Nachfolgend die wesentlichen Inhalte der Neuregelung.
Gerne beraten wir Sie ausfühlich zu diesen und anderen Themen.
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Bisherige Buchführungspflicht
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird die bisherige strenge Verknüpfung von Kaufmannseigenschaft und Buchführungspflicht gelockert. Nach bisherigem Handelsgesetzbuch (HGB) war jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und zu bilanzieren (§ 238 Abs. 1 HGB).
Einführung einer Befreiungsvorschrift, § 241a HGB
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten der §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden.
Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn Umsatzerlös und Jahresüberschuss am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Die Grenzziehung zur Buchhaltungspflicht erfolgt mit 500.000 Euro Jahresumsatz und 50.000 Euro Jahresüberschuss.
Es ist nicht erforderlich, dass ein Jahresabschluss nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt wird, um festzustellen, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses besteht (so die Gesetzesbegründung).
Es genügt, wenn nach überschlägiger Ermittlung unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Vorschriften zum Jahresende ein Überschreiten der Schwellenwerte nicht zu erwarten ist.
Somit ist in entsprechender Weise fortlaufend zu überwachen, ob die Befreiungs-voraussetzungen weiter vorliegen.
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse orientieren sich nach den in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB ausgewiesenen Beträgen.
Jahresüberschuss
§ 241a HGB ist eine handelsrechtliche Vorschrift und bestimmt neben der Umsatzgröße den Jahresüberschuss. Damit ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss gemeint. Aufgrund der erheblichen Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsrecht kann nicht einfach der steuerliche Gewinn als Grundlage für § 241a HGB verwendet werden.
Welche Pflichten entfallen?
Bei Inanspruchnahme des § 241a HGB Gebrauch machen, entfallen folgende Pflichten:
Buchführungspflicht (§ 238 HGB)
Pflicht zur Führung der Handelsbücher unter Befolgung der Formvorschriften des § 239 HGB
Pflicht zur Aufstellung von Inventaren (§§ 240, 241 HGB)
Bilanzaufstellung zu Beginn und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1 HGB)
Aufstellung von Gewinn- und Verlustrechnungen (§ 242 Abs. 2 HGB)
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Wird die Befreiungsvorschrift des § 241a HGB in Anspruch genommen und erfolgt auch von Seiten des Finanzamts keine Aufforderung zur Buchführung, so wird der Gewinn ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt. Die Gewinnermittlung erfolgt dann durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung).
Dabei werden die BE und BA nach dem sog. Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG erfasst.
Auch bei der EÜR müssen bestimmte Mindestaufzeichnungen geführt werden. So z.B.
Aufzeichnung der Betriebseinnahmen
Aufzeichnung der Betriebsausgaben
Sachanlagenverzeichnis
Wichtig:
Beim Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR liegt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vor. Dadurch kann es einem sog. Übergangsgewinn kommen, der aber nicht auf 3 Jahre verteilt werden kann.
Freiwillige Buchführung möglich
Es ist den kleineren Kaufleuten weiterhin erlaubt, freiwillig eine doppelte Buchführung und eine handelsrechtliche Bilanz aufzustellen. Sollte z.B. aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Ermittlung eines periodengerechten Ergebnisses oder wegen einer bevorstehenden Kreditaufnahme eine Bilanzierung gewünscht sein, so kann jederzeit freiwillig eine doppelte Finanzbuchführung eingerichtet werden.
Informationsgehalt des Rechnungswesens
Für die freiwillige Buchführung sprechen mehrere Punkte. Das Rechnungswesen soll den Unternehmer jederzeit Informationen über verschiedene Entwicklungen geben.
So z.B.
Entwicklung der Außenstände
Entwicklung der Kreditoren
Zahlungsfähigkeit des Betriebs
Kalkulationsgrundlagen
Betriebswirtschaftliche Daten für Unternehmensplanung
genaue periodengerechte Abgrenzung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
Grundlage für Kreditverhandlungen
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann diese Informationen regelmäßig nicht liefern.
Beginn der Buchführungspflicht
Die Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 241a HGB entfällt dann, wenn die Umsatzerlöse von 500.000 Euro oder der Jahresüberschuss von 50.000 Euro überschritten werden. Mit Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahrs beginnt dann die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.
_Beispiel:_
Herr A.X. betreibt den Einzelhandel mit Textilien. Für die Jahre 2008 und 2009 nimmt er die Befreiungsvorschrift des § 241a HGB in Anspruch. Erstmals in 2009 steigen die Umsatzerlöse auf über 500.000 Euro.
Nachdem die Umsatzerlöse in 2009 über 500.000 Euro liegen, entfällt ab 2010 die Befreiungsvorschrift des § 241a HGB. Somit ist zum 1.1.2010 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Zudem ist eine Inventur durchzuführen und die entsprechenden Werte (z.B. Forderungen, Verbindlichkeiten, Warenbestände) sind in die Eröffnungsbilanz einzustellen.
Personenhandelsgesellschaften / Kapitalgesellschaften
Nach dem Wortlaut des § 241a HGB erstreckt sich die Befreiung von der Buchführungspflicht nur auf Einzelkaufleute. Dies bedeutet, dass Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften nicht in den Genuss der Befreiung kommen, auch wenn sie nicht mehr als 500.000 € Jahresumsatz und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss erzielen.
Anwendungsregelung
Die Neuregelungen des § 241a HGB sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Artikel 66 Abs. 1 EG-HGB).
Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung.
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