Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind nicht von dessen Einkünften oder Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist.
Zwar sind nach der Vorgabe des BVerfG bei der Prüfung der Einkunftsgrenze volljähriger Kindern gezahlte gesetzliche und freiwillige Sozialversicherungsbeiträge abziehbar, sofern sie dem Nachwuchs nicht für den Unterhalt zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können. Das gilt nach neuerer Auffassung des BFH aber nicht für die VBL, weil keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht.
Unerheblich ist, ob die Beträge vom Arbeitgeber einzubehalten sind.
BFH 17.6.10, III R 59/09
BFH 16.11.06, III R 74/05, BStBl II 07, 527; 26.9.07, III R 4/07, BStBl II 08, 738
Die Pflicht zum Abschluss der Versicherung und damit auch die Entrichtung der Beiträge beruht auf tarifvertraglichen Vorschriften, die im Interesse der Beschäftigten ausgehandelt werden.
Damit handelt es sich nicht um zwangsläufige Aufwendungen für einen existenziell notwendigen Versicherungsschutz.
Die VBL ist vielmehr eine zusätzliche Absicherung; sie deckt im Grundsatz dieselben Risiken ab wie die gesetzliche Rentenversi-cherung. Eltern sind für Kinder in der Ausbildung nicht verpflichtet, die Kosten für die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenvorsorge zu zahlen, weil eine solche über das gesetzliche Maß hinausgehende Vor-sorge nicht zum Lebensbedarf des Kindes gehört. Nur durch die Einbeziehung der VBL-Beiträge wird eine Ungleichbehandlung vermieden. Sofern das Kind nämlich eine private Altersvorsorge abschließt, sind die Prämien ebenfalls nicht absetzbar. Daher kann es keinen Unterschied zwischen tarifvertraglicher und freiwilliger Versicherung geben.