In für ARBEITNEHMER

Über das Jahressteuergesetz 2010 soll die Vorgabe des BVerfG umgesetzt werden, wonach das häusliche Arbeitszimmer steuerlich in begrenztem Umfang berücksichtigt werden muss, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Eine Änderung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG soll insoweit die bis 2006 geltende Rechtslage wieder herstellen, indem …
Entwurf Jahressteuergesetz 2010
BVerfG 6.7.10, 2 BvL 13/09, BGBl I 10, 1157


… ohne das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zur Höhe von 1.250 EURO für ein häusliches Arbeitszimmer zugelassen werden soll.
Die betragsmäßige Begrenzung der Aufwendungen hatte das BVerfG nicht beanstandet.
Diese Änderung soll nach § 52 Abs. 12 S. 9 EStG rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gelten und schließt damit nahtlos an die alte Fassung an.
Die Neuregelung soll jedoch nur auf noch offene Fälle anwendbar sein, in denen
noch keine Steuer- oder Feststellungsbescheide ergangen sind,
die Bescheide hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 165 AO vorläufig oder nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind oder
über einen gegen den Steuer- oder Feststellungsbescheid eingelegten außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

Steuer-Tipp

Diese Regelung würde bedeuten, dass der Gesetzgeber nicht über das hinausgeht, was das BVerfG in seinem Beschluss als mit dem GG für unvereinbar erklärt hatte. Es gibt also weder mehr als die seit 1996 geltenden 1.250 EUR noch kommt es zu einem Steuerabzug, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zwar mehr als 50 % beträgt, sich dort aber nicht der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit befindet.
_Weitere Beiträge hierzu:_
„Arbeitszimmer beim Außendienstler“:
„Betriebsstätte als häusliches Arbeitszimmer“:
„FG-Entscheidungen zum Arbeitszimmer“:
„Eheleute und Arbeitszimmer“: