Legt der Unternehmer dem FA eine berichtigte Rechnung vor, nachdem die vorherige als fehlerhaft beanstandet worden war, wirkt dies rückwirkend auf den Vorsteuerabzug.
EuGH 15.7.10, C-368/09, DStR 10, 1475
Das gilt bis zum Erlass der Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs.
Das hat die positive Folge, dass keine Verzinsung mehr erfolgt, wenn die Rechnung korrigiert wird. Bislang wirken Rechnungsberichtigungen nicht zurück und der Vorsteuer-
abzug wird erst im Zeitpunkt der Vorlage berichtigter Rechnungen gewährt