Einer natürlichen Person ist entgegen der BFH-Auffassung nicht schon durch die Gewerbeanmeldung auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.
BMF 1.7.10, IV D 3 – S 7420/07/10061 : 002
BFH 23.9.09, II R 66/07
Zur Sicherung des Steueraufkommens muss eine umsatzsteuerliche Registrierung von nicht existenten Firmen verhindert werden, sodass Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung weiterhin auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft werden.
Allein die erklärte Absicht, selbstständig gewerblich tätig werden zu wollen, ist nicht ausreichend.
Bestehen Zweifel an der Existenz, sind zunächst weitere Maßnahmen wie etwa die unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau erforderlich. Bei offensichtlichen Missbrauchsfällen wird eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke abgelehnt