In für ARBEITNEHMER

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
BFH 6.5.10, VI R 25/09


Kosten der Rechtsverfolgung etwa für Beratung, Vertretung und Prozess können Werbungskosten sein, wenn sie mit der Einkunftsart zusammenhängen, in deren Rahmen die Aufwendungen anfallen. Mit § 19 EStG hängen die das Arbeitsverhältnis betreffenden bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zusammen.
Das betrifft auch das sogenannte Statusfeststellungsverfahren. Es ist regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses.