Der BFH hat das BMF zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer beim Pauschalansatz nach der Ein-Prozent-Regel für die private Pkw-Nutzung zum Beitritt aufgefordert.
Dabei geht es um die Behandlung der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer, die sich aus 80 % des nach dem Listenpreis berechneten Betrags ergibt.
BFH 28.4.10, VIII R 54/07
FG Nürnberg 26.4.07, IV 299/2006, Revision unter VIII R 54/07
BMF 18.11.09, IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326, Tz. 35; 27.8.04, IV B 7 – S 7300 – 70/04, BStBl I 04, 864, Tz. 2.3
Umsatzsteuerlich wird die Entnahme nämlich nicht automatisch nach dem Listenpreis berechnet, wenn die private Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Möglich ist hier alternativ auch die Ermittlung anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung. Ist dies nicht möglich, können mindestens 50 % angesetzt werden, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt. Aus den Gesamtaufwendungen scheiden die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe aus.
Nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 3 EStG darf die Umsatzsteuer für Umsätze nicht abgezogen werden, die Entnahmen sind.
Da diese nach den Vorschriften des UStG zu ermitteln und dem Umsatzsteuerbescheid zu entnehmen sind, wäre es nach Ansicht des BFH insoweit folgerichtig, auch ertragsteuerlich die gemäß § 3 Abs. 9a UStG festgesetzte Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe hinzuzurechnen, während bislang in der Praxis für die Gewinnkorrektur die Umsatzsteuer auf 80 % des nach der Listenpreismethode ermittelten Werts gewinnerhöhend angesetzt wird.
Steuer-Tipp
Mangels Vorläufigkeitsvermerk sollten entsprechende Fälle offengehalten werden.
_Interessantes hierzu auch unter :_
„Listenpreismethode erfordert nicht zwingend einen pauschalen Abschlag“:
„Geldwerter Vorteil nach der tatsächlichen Nutzung“:
„Privatnutzung auf mehrere betrieblich genutzte Fahrzeuge“: