In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat sich dazu geäußert, inwieweit im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen Vermögen umgeschichtet werden darf.
Generell ist die Umschichtung nicht für den Abzug der Sonderausgaben schädlich, sofern der Ertrag des umgeschichteten Vermögens die Versorgungsleistungen abdeckt.
Ertragloses Vermögen ließ sich bislang nur in Absprache mit dem Übergeber in ausreichend ertragbringendes Vermögen umschichten. Dies wird nun erweitert, indem auch die Umschichtung ohne Zustimmung des Vermögensübergebers zulässig ist, sofern der Übernehmende nicht durch spezielle Regelung gebunden ist.
Darüber hinaus hat der BFH noch weitere Grundsätze aufgestellt:

BFH 17.3.10, X R 38/06
BFH 16.6.04, X R 22/99, BStBl II 04, 1053


Werden wesentliche Teile einer übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe veräußert, ist anhand einer neuen Ertragsprognose zu prüfen, ob die Versorgungsleistungen weiterhin von den Nettoerträgen des verbleibenden Vermögens gedeckt werden.
Nach der Umschichtung kann der durchschnittliche jährliche Ertrag des erworbenen Vermögens aus dem Umschichtungsjahr und den beiden Folgejahren ermittelt werden. Dies gilt auch, wenn erst im zweiten Jahr ein Ertrag erwirtschaftet wird und die Versorgungsleistungen zuvor aus der Vermögenssubstanz gezahlt worden sind.
Nicht zu den ertragbringenden Wirtschaftseinheiten gehört Wohneigentum, das einem Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
Bei jeder Umschichtung bleibt es bei dem Grundsatz, dass Versorgungsleistungen insgesamt nur unter der Voraussetzung als Sonderausgaben abziehbar sind, dass der Ertrag des übergebenen und anschließend umgeschichteten Vermögens die Leistungen abdeckt.
_Interessantes hierzu auch unter :_
„Anwendungserlass des BMF zu Versorgungsleistungen“:
„Vorsorgeaufwendungen und -bezügen“: