In für UNTERNEHMER, für VERMIETER

Die OFD Rheinland fasst die auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Auffassung zum anschaffungsnahen Aufwand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zusammen.
Dabei sind folgende Aspekte praxisrelevant:

OFD Rheinland 6.7.10, S 2211 – 1001 – St 232
Bayerisches LfSt 6.8.10, S 2211.1.1-4/2 St32
BMF 18.7.03, IV C 3 – S 2211 – 94/03, BStBl I 03, 386


Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit fließen als Anschaffungskosten in die Prüfung der 15 Prozent-Grenze ein. Dagegen sind Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten auszuschließen.
Die Sanierung in Raten zur Hebung des Standards wird auch nach Ablauf des 3-Jahreszeitraums als Herstellungskosten eingestuft.
Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist erst auf solche Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach 2003 begonnen wurde. Dies gilt auch für Aufwendungen ab 2004, die für sich genommen zwar die 15 Prozent-Grenze überschreiten, mit denen jedoch bereits 2003 begonnen wurde.
Bei der Prüfung der 15 Prozent-Grenze ist auf das Gebäude insgesamt und nicht auf die einzelnen Gebäudeteile abzustellen, da das bebaute Grundstück ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt. Beim Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen in einem Gebäude ist hingegen stets von unterschiedlichen Wirtschaftsgütern auszugehen.
Sämtliche Baumaßnahmen sind einzubeziehen, die innerhalb des 3-Jahreszeitraums ausgeführt werden. Sie müssen zum Ende der Frist weder abgeschlossen, abgerechnet noch bezahlt sein.
Die nach Beendigung der 3-Jahresfrist getätigten Leistungen werden nicht in die Ermittlung der 15 Prozent-Grenze einbezogen. Es ist aber zu prüfen, ob diese Maßnahme zu Herstellungskosten führt.
Aufwand im Zusammenhang mit der Gebäudeanschaffung ist nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn er im Rahmen von einheitlichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfällt.