Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg übermitteln. Nach mehreren Urteilen des FG Niedersachsen sind die Erfolgsaussichten auf Anerkennung eines Härtefalls – und damit auf die Möglichkeit der Abgabe in Papierform – als gering einzustufen. Weder die vorhandene Buchhaltung in Papierform, das Fehlen von PC und Internetzugang oder Sicherheitsbedenken führen dazu, dass das FA die Papierform erlauben müsste.
Quelle
FG Niedersachsen 20.10.09, 5 K 149/05, Revision unter XI R 33/09,
FG Niedersachsen 9.11.09, 2 K 65/08; 17.3.09, 5 K 303/08
BMF 19.1.10, IV C 6 – S 2133-b/0
Nach § 150 Abs. 8 AO ist die Abgabe auf elektronischem Weg nur dann nicht zumutbar, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Der Wortlaut stellt nicht auf vorhandene EDV-Technik ab, sondern darauf, ob die Schaffung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Daher sind fehlende Hard- und Software kein Grund für eine Befreiung von der elektronischen Abgabe. Zudem rechtfertigen Sicherheitsbedenken ebenso wenig die Annahme eines Härtefalls wie der Aufwand für die Nutzung des ELSTER-Verfahrens. Praxisrelevante Manipulationsmöglichkeiten sind bislang nicht bekannt geworden und Unternehmer müssen sich die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel auf eigene Kosten beschaffen.
Steuetipp:
Für nach 2010 beginnende Wirtschaftsjahre sind sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen nebst dem Jahresabschluss standardmäßig elektronisch zu übermitteln. Hierzu hat das BMF den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten bestimmt.