Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.
Steuerfreie Einlagen bei Kreditinstituten, die zur Haupttätigkeit des Unternehmers gehören, sind keine „Hilfsumsätze“ i. S. d. „§ 43 Nr. 3 UStDV.
BFH 19.1.16, XI R 38/12, Nachfolgeentscheidung zu EuGH „Larentia + Minerva“ und „Marenave Schifffahrt“, EuGH 16.7.15, Rs. C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva“ und „Marenave Schifffahrt“, EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.3.15, Rs. C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva“ und „Marenave Schifffahrt“, astw.iww.de, Abruf-Nr. 179899
Sachverhalt
Im Streitfall erbrachte die Klägerin, eine Holding, an ihre Tochter-Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen.
Daneben legte sie u. a. Kapital verzinslich bei einer Bank an. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezog die Klägerin ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (wie z. B. die Erstellung eines Ausgabeprospekts und Rechtsberatungsleistungen).
Die Klägerin begehrte für die auf die Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer den vollen Vorsteuerabzug.
Entscheidung
Der BFH hat im Anschluss an das EuGH-Urteil „Larentia + Minerva“ und „Marenave Schifffahrt“ entschieden, dass der Klägerin für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zusteht.
Praxishinweis
Allerdings ist die verzinsliche Anlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals bei einer Bank ein umsatzsteuerfreier Umsatz, sodass die mit der Kapitalanlage in Zusammenhang stehende Vorsteuer (anteilig) nicht abziehbar ist.
Auf die erforderliche Vorsteueraufteilung kann auch nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung des § 43 der UStDV verzichtet werden, weil die verzinsliche Anlage von Kapital zur Haupttätigkeit der Klägerin gehört.
Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.
Anmerkung
Der BFH hat sich in dem Urteil auch zu der Frage positioniert, ob auch eine Personengesellschaft als Organ eingegliedert sein kann.