Sachzuwendungen (Geschenke, etc.) an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer können von Unternehmern mit der Einkommensteuer zu einem Steuersatz von pauschal 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernohmen werden (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)).
Derzeit ist strittig, ob eine ausgeübte Pauschalversteuerung auch widerrufen werden kann.
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.9.2015, Az. 14 K 10273/11, Rev. BFH Az. VI R 54/15; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, unter II. 1, Rn. 4
Nach Verwaltungsmeinung kann die Pauschalversteuerung nicht zurückgenommen werden.
Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Niedersachsen: Das Wahlrecht ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben und die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt widerruflich. Ohne gesetzliche Grundlage sind keine Gründe ersichtlich, dem Zuwendenden diese Rechte abzusprechen bzw. einzuschränken.
Beachten Sie
Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.