Kommt ein Steuerpflichtiger der gerichtlichen Aufforderung zur detaillierten Schilderung des Geschehensablaufs einschließlich der Wiedergabe aller gegebenenfalls geführten Gespräche sowie der Benennung der Gesprächspartner nicht nach, ist eine für ihn positive Entscheidung nicht zu erwarten.
FG Sachsen 10.11.14, 6 K 687/12
Sachverhalt
In 2002 schloss der Steuerpflichtige mit einer Bauträgergesellschaft einen Vertrag über den Erwerb einer Wohneigentumseinheit im Dachgeschoss eines Hauses, das im Jahr 1928 errichtetet worden war und saniert werden sollte. Die Wohnung sollte inklusive Sanierung rund 230.000 EUR kosten und eine nutzbare Fläche von etwa 140 m2 aufweisen. Zwei ihrer fünf Räume waren als Kinderzimmer geplant. Die in den Jahren 1952 und 1954 geborenen Steuerpflichtigen hatten zwei Kinder im Schulalter.
Bevor das vertraglich geschuldete Sanierungsvorhaben realisiert worden war, geriet der Bauträger in Insolvenz. Der Vertrag mit dem Steuerpflichtigen wurde rückabgewickelt. Im Oktober 2004 erwarb der Steuerpflichtige eine andere Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 130 m2, die er mit seiner Familie bezog.
Die Steuerpflichtigen machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2004 die Aufwendungen für den nicht zustande gekommenen Erwerb als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA versagte den Werbungskostenabzug mangels Vorliegen einer hinreichend begründeten Einkünfteerzielungsabsicht.
Entscheidung
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Begründung
Zwar können auch „vergebliche“ Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige – nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat – etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und damit die Einkünfteerzielung zu beenden.
Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen.
Ein Steuerpflichtiger muss sich bei einer für ihn gegebenenfalls erstmalig zur Vermietung vorgesehenen Wohnung endgültig dazu entscheiden, Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnung zu erzielen. Das tut er aber nicht bei indifferenter Entschlusslage, wenn also noch offen ist, ob er die Wohnung vermieten oder ggf. auch verkaufen will. Dabei trägt er die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.
Im Streitfall reichte der Sachvortrag der Steuerpflichtigen nicht aus, um von einer ernsthaften Vermietungsabsicht bei Abschluss des Kaufvertrages für die Wohnung auszugehen. Vielmehr schied der Werbungskostenabzug bereits deshalb aus, weil sich nicht feststellen ließ, dass die Wohnung vermietet werden sollte.