Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherung) nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz nicht.
FG Rheinland-Pfalz 28.4.15, 3 K 1387/14, Rev. zugelassen
Sachverhalt
Streitig war, ob der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet wurden. In diesem Zusammenhang erhielten die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen eine Zahlung von 150 EUR als Kostenerstattung für geleistete Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Bonusprogramms der Krankenkasse.
Das FA berücksichtigte diesen Betrag als Beitragsrückerstattung und minderte entsprechend die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Nach seiner Auffassung sind auch Bonuszahlungen nach § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren.
Entscheidung
Das FG Rheinland-Pfalz hat nun als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden.
Begründung
Absicherungen auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings sind nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Eine Verrechnung geleisteter Ausgaben mit Erstattungen setzt aber deren „Gleichartigkeit“ voraus.
Für die Frage der Gleichartigkeit ist auf die Ähnlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit des Sinn und Zwecks sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen abzustellen. Die Orientierung an der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen schließt die Gleichartigkeit aller Tatbestände des § 10 EStG aus und rechtfertigt es bei Versicherungsbeiträgen danach zu unterscheiden, welche Funktion die jeweilige Versicherung für den Steuerpflichtigen hat und welches Risiko sie absichert.
Dies führte im Streitfall dazu, dass eine Verrechnung der streitigen Bonuszahlung mit den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zur Basisabsicherung nicht in Betracht kam. Denn es besteht keine „Gleichartigkeit“ zwischen diesen Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung in Höhe von 150 EUR.
Die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge dienen der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die ihre Basisversorgung betreffen, weil nur diese versichert ist. Mit diesem begrenzten Versicherungsschutz steht die Bonuszahlung jedoch nicht im Zusammenhang, da mit ihr eine Verhaltenslenkung in Richtung der Inanspruchnahme von Präventionsleistungen erreicht werden und als Fernwirkung die durch das gesundheitsbewusste Verhalten erzielte Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes kostensenkend wirken soll.
Praxishinweis
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.