Für eine Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers reicht es in den sogenannten „Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG“ aus, dass dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung der Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zusteht.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt ein Bauunternehmen und erbrachte im Jahr 2012 Bauleistungen an eine Bauträgerin.
Die hierauf entfallende Umsatzsteuer hatte die Leistungsempfängerin nach § 13b UStG entrichtet, machte aber unter Berufung auf die neue BFH-Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch gegenüber dem FA geltend.
Trotz Hinweises des FA erteilte die Steuerpflichtige zunächst keine korrigierten Rechnungen und erklärte auch nicht die Abtretung der Zahlungsansprüche gegen die Bauträgerin.
Das FA änderte daraufhin die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 im Jahr 2015 zulasten der Steuerpflichtigen. Hiergegen wandte die Bauunternehmerin ein, keinen abtretbaren Anspruch gegen ihre Leistungsempfängerin zu haben; jedenfalls sei dieser verjährt. Während des Klageverfahrens erklärte die Steuerpflichtige dennoch die Abtretung und stellte berichtigte Rechnungen aus.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ist nach Meinung des FG durch § 27 Abs. 19 UStG gedeckt.
Gegen die Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung allerdings unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Änderung dann zulässig ist, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
Ein solcher Anspruch steht der Bauunternehmerin gegen die Bauträgerin gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit der damals geltenden Verwaltungsauffassung davon ausgegangen sind, dass die Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schuldet. Durch die BFH-Rechtsprechung ist es zu einer schwerwiegenden Veränderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen.
Ob der Anspruch verjährt ist, ist unerheblich, da eine Verjährung lediglich eine Einrede ermögliche, an der Abtretbarkeit aber nichts ändert. Jedenfalls ist aber die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2012 im Jahr 2015 noch nicht abgelaufen gewesen.
Dies gilt unabhängig davon, ob für den Beginn der Verjährung die Ausführung der Bauleistung (2012), die Kenntnis des leistenden Unternehmers vom Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (2015), die Verkündung des BFH-Urteils vom 22.8.2013 oder die Verkündung der ersten höchstrichterlichen Entscheidung über mögliche Nachzahlungsansprüche maßgeblich ist.
Praxistipp | Die erst im Klageverfahren erklärte Abtretung führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierüber kann nicht im vorliegenden Verfahren, sondern nur in einem Verfahren über einen Abrechnungsbescheid entschieden werden. Gleiches gilt für die berichtigten Rechnungen.
Fundstelle
FG Münster 15.5.18, 5 K 3278/15 U