In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) stellt eine freigiebige Zuwendung durch den Erben dar.

Sachverhalt

Der Kläger ist Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt.

Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem „personal representative“ (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass sein Vater ihm kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Kläger stellt keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen ist, kommt eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht in Betracht.

Fundstelle
FG Münster 12.4.18, 3 K 2050/16 Erb, Rev. zugelassen