Wer die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen.
Hintergrund
Bei der degressiven AfA handelt es sich um die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach fallenden Staffelsätzen. Im Streitfall belief sich die AfA in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes bei Gebäuden in den ersten acht Jahren auf jeweils 5 %, in den darauf folgenden 6 Jahren auf jeweils 2,5 % und in den darauf folgenden 36 Jahren auf jeweils 1,25 %.
Sachverhalt
Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für die Steuerpflichtigen nun vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA von z. B. 3 % für Gebäude überzugehen, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen (§ 7 Abs. 4 S. 1 EStG). Ein derartiger Wechsel ist jedoch nach der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen.
Nicht entschieden war dagegen bislang die Frage, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG) möglich ist. Bei Gebäuden mit einer tatsächlichen Nutzungs-dauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden.
Entscheidung
Im vom BFH entschiedenen Streitfall vermietete die Steuerpflichtige ein im Jahr 1994 bebautes Grundstück an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nahm sie zunächst die degressive AfA in Anspruch.
Nach Ablauf der ersten 14 Jahre, im Jahr 2009, errichtete sie auf dem Grundstück u. a. einen Anbau und machte im Übrigen geltend, die Nutzungsdauer sämtlicher Gebäude betrage nur noch 10 Jahre. Sie begehrte nunmehr eine AfA entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG.
Dies hat der BFH jedoch abgelehnt und darauf verwiesen, dass § 7 Abs. 5 EStG die Nutzungsdauer eines Gebäudes typisiert und damit der Rechtsvereinfachung dient. Bei Wahl der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG erübrigt sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheidet sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen.
Die Vereinfachung tritt jedoch nur ein, wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend ist. Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unabänderlich, d. h., insbesondere ist ein Wechsel zu einem Zeitpunkt, zu dem die degressive AfA die 1,25 %-Staffel erreicht, zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 oder 2 EStG ausgeschlossen. Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig.
Fundstelle
BFH 29.5.18, IX R 33/16