In Steuer-Tipps für ALLE

GoBD und die manipulationssichere Kasse
Welche Kasse empfehle ich welchem Mandanten?
von Alexandra Buba, M. A., freie Wirtschaftsjournalistin, Nürnberg

Bei vielen Mandanten, insbesondere den kleineren Betrieben, herrscht derzeit Verwirrung. Verantwortlich dafür ist das Thema Registrierkasse. Zum 1.1.2017 ist die Übergangsfrist ausgelaufen, Registrierkassen ­müssen seither GoBD-konform sein. Daneben schwebt die angekündigte gesetzliche Neuregelung mit noch weitergehenden Anforderungen über etwaigen Investitionsentscheidungen. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie als Steuerberater ihren Mandanten heute raten können. |

Was ist eine Registrierkasse?
Was banal klingt, ist Alltag am Beratungstelefon. Dr. Matthias Segerer, Bereichsleiter Verkehr, Handel, Stadtentwicklung bei der IHK in Regensburg berichtet, dass viele kleine Handelsunternehmen sich fragen, was überhaupt eine Registrierkasse ist. „Tatsächlich meinen nicht wenige, die bei uns anrufen, ihre Kasse sei von den gesetzlichen Vorschriften nicht erfasst. Doch das ist ein Irrtum.“

Tatsache ist, dass alle Kassen betroffen sind, die in irgendeiner Form digitale Daten erzeugen und speichern. Das sind fast alle, außer alte mechanische Kassen oder offene Kassettenkassen. Diese sind jedoch nur noch vereinzelt zu finden und lediglich für Kleinunternehmer zulässig.

Die gängigen Modelle von Casio, Sharp, usw. sind sämtlich von der gesetzlichen Vorschrift erfasst. Das bedeutet, dass ihr Besitzer in der Lage sein muss, die Einzeldaten für eine Dauer von zehn Jahren unveränderbar, aber jederzeit verfügbar und maschinell auswertbar zur Verfügung zu stellen. Sprich, sie müssen eine IDEA-Schnittstelle haben.

„Unternehmen, die etwas größer sind, etwa mehrere Filialen haben, setzen in der Regel Kassen ein, die zumindest die technischen Voraussetzungen haben, um der Vorschrift Genüge zu tun. Das bedeutet aber nicht, dass die Anforderungen bereits erfüllt wären“, erklärt Segerer. Generell gilt die ­Regel: Je kleiner das Unternehmen, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass die Kasse den Anforderungen entspricht.

Jeder Kunde muss Hersteller anschreiben
Definitiv klären, ob die eigene Kasse die Anforderungen erfüllt, kann jeder Mandant nur, indem er den Hersteller anschreibt und um Auskunft bittet, ob das Produkt den GoBD-Anforderungen genügt oder nicht und ob es gegebenenfalls aufrüstbar ist. Lautet die Antwort nein, ist der Wechsel des Kassensystems im Grunde unausweichlich, obwohl zugleich etwas Misstrauen geboten ist, da die Hersteller selbstverständlich auch ihre wirtschaftlichen Interessen haben. Letztlich nützt dies dem Unternehmer aber wenig, da er selbst die technischen Spezifikationen seiner Kasse normalerweise nicht beurteilen kann.

Sicher gehen Mandanten, wenn sie auf bewährte Hersteller wie Vectron oder CCV setzen. Bei Vectron etwa erhalten sie je nach Branche und gewünschter Software Kassensysteme ab etwa 2.000 EUR oder im Leasingmodell ab etwa 50 EUR im Monat. Auch für 1.000 EUR zuzüglich 15 EUR Servicepauschale pro Monat sind bereits Modelle auf dem Markt. Nicht vergessen sollten Steuerberater und Mandant in der Kalkulation jedoch die laufenden Kosten für Wartung, Updates usw.

Tatsächlich wird der Installations- und Einrichtungsaufwand häufig unterschätzt, zu einer Investition von 1.000 EUR kommen schnell noch einmal 1.000 EUR an Dienstleistung für die Ersteinrichtung hinzu“, weiß Magister Wolfgang Foißner, Verkaufsleiter beim Kanzleisoftwareanbieter BMD. Der österreichische Hersteller hat seit Jahrzehnten Kassensysteme im ­Angebot.

Eine Übersicht zu möglichen Systemen findet sich zum Beispiel, wenn Sie im Internet unter registrierkassen-test.info suchen.

Auch eine Liste aufrüstbarer Kassen findet man online. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat dazu eine ausführliche Liste veröffentlicht. Die Adresse finden Sie unter den Fundstellen zu diesem Beitrag im Booklet der aktuellen Ausgabe.

Kassen-Apps können günstig und GoBD-konform sein
Günstiger als ein komplettes System mit Hardware zu kaufen, ist die Investition in eine reine Softwarelösung – denn jedes Tablet kann problemlos eine GoBD-konforme Kasse sein, wenn die Software, die darauf läuft, den Anforderungen genügt. Entsprechende Apps sind für wenige Euro zu haben. Wichtig ist allerdings, darauf zu achten, wie es um die Weiterentwicklung dieser Tools bestellt ist. Denn der Einsatz eines möglicherweise günstigen Systems kann schnell teuer werden, wenn innerhalb kurzer Zeit erneut ein Wechsel mit dem zugehörigen Implementierungsaufwand notwendig wird.

Wollen Mandanten eine Cloudlösung einsetzen, müssen sie – am besten vertraglich – klären, was mit den Daten geschieht, wenn sie den Anbieter wechseln wollen. Denn die Vorschrift entbindet in diesem Fall selbstverständlich nicht von der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist nebst Unveränderlichkeit und Auswertbarkeit.

Kasse beim Wechsel nicht wegwerfen
Das gilt auch für die alte Kasse: Diese müssen Mandanten unbedingt aufbewahren, um bei einer Betriebsprüfung nachweisen zu können, dass sie den damals geltenden Anforderungen entsprach. Viel Bürokratie mit wenig Nutzen, möchte man meinen. Dennoch kann zumindest die IHK der Pflicht zur GoBD-konformen Kasse auch etwas Positives abgewinnen.

„Auch wenn die Regelung selbstverständlich nicht gerade kleinunternehmerfreundlich ist, sollte nur in Ausnahmefällen statt auf eine GoBD-konforme Kasse nun auf eine offene Kasse zurückgegriffen werden“, sagt Segerer. Einige Unternehmer wollten sich so behelfen – und verpassten möglicherweise Chancen, die die Digitalisierung ihnen selbst biete. Denn eine auswertbare Kasse lässt Rückschlüsse zu, zum Beispiel auf die bevorzugten Einkaufszeiten der Kunden oder auf die Verkaufszahlen der einzelnen Mitarbeiter.

Allerdings, auch das räumt Segerer ein, wer nur wenige Barverkäufe am Tag habe, für den sei auch das ganz alte, analoge Modell o.k. Der Aufwand müsse schon in Relation zum Nutzen stehen.

Neue Pflichten in 2020
Diese unternehmerische Entscheidung könnte allerdings der Gesetzgeber alsbald abnehmen, nämlich dann, wenn die zweite Änderung am Thema Registrierkasse greift. Nach dem Vorbild Österreichs oder Tschechiens – dort sind nur Risikobranchen betroffen – hat der Bundestag im Juli vergangenen Jahres beschlossen, dass Registrierkassen in Deutschland künftig mit einem Manipulationsschutz ausgestattet werden müssen. Wie dieser genau aussehen wird, ist derzeit noch offen. Es steht ein Vorschlag des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aus, dem der Bundestag dann wieder zustimmen muss.

„Noch sind die Auskünfte kryptisch“, weiß der Sachverständige für IT-Gutachten und Kassenzertifizierung, Dr. Markus Knasmüller aus dem niederösterreichischen Haag. „Doch vermutlich wird die deutsche Version die österreichischen Vorschriften deutlich verschärfen, aber weniger bürokratisch sein.“

Als Leiter der Software-Entwicklung und Prokurist der Firma BMD Systemhaus GmbH in Steyr kennt Knasmüller nicht nur die Erfordernisse der Praxis, sondern kann bereits auf die ersten Erfahrungen mit dem Manipulationsschutz in Österreich zurückblicken.

Österreichische Erfahrungen sprechen für sich
In Österreich wurde die Registrierkassenpflicht bereits zum 1.1.2016 eingeführt. Dort müssen nahezu alle Unternehmen mit Barumsatz eine Registrierkasse einsetzen. Ab 1.4.2017 muss diese zudem über eine technische ­Sicherheitseinrichtung zum Zwecke der Verhinderung einer Manipulation verfügen. Außerdem müssen die Kassen elektronisch bei der Finanzverwaltung angemeldet werden, dazu wird ein entsprechender Chip ausgelesen.

Allerdings – und hier sind die deutschen Pläne ungleich strikter – fällt in Österreich nur das unter die Aufzeichnungspflicht, was an Geschäft tatsächlich stattgefunden hat und bezahlt wurde. Entscheidet sich ein Kunde noch einmal um, weil ihm das Produkt oder die Speise nicht zusagt, wird dies nicht gespeichert. Es zählt allein der Bon. „In Deutschland soll dagegen jeder Tastendruck abgebildet werden“, so Knasmüller. Dafür soll es keine Anmeldepflicht bei der Finanzverwaltung geben.

Zeitplan ist noch realistisch
Geplant sind diese Vorschriften in Deutschland für das Jahr 2020, betreffen soll es zunächst die Kassen, die neu angeschafft werden, drei Jahre später müssen alle umgestellt haben. „Wenn das BSI bald fertig ist – geplant ist das für Juni –, ist der Zeitplan realistisch, denn drei Jahre Vorlauf braucht es erfahrungsgemäß“, so Knasmüller.

Schwierig ist diese Unsicherheit nun für Unternehmen, die heute in neue Systeme investieren wollen, vor allem, wenn es um größere Anlagen geht. „Größere Unternehmen sollten auf jeden Fall abwarten, was das BSI sagt“, meint Knasmüller. Denn sind Warenwirtschafts-, Shop- und andere ­Systeme integriert, summiert sich die Investition durchaus schnell einmal zu sechsstelligen Beträgen und bei großen Konzernen auch darüber hinaus. Wichtig sei auch, vom Herstellerunternehmen eine Haftungserklärung einzufordern, dass die gesetzlichen Vorgaben entsprechend umgesetzt werden. In Österreich habe sich darum die Wirtschaftskammer ­gekümmert.

Bei kleineren Kassensystemen, die Mandanten heute zum Zwecke der GoBD-Konformität anschaffen, ist die Problematik weniger stark. „Wenn Sie bedenken, dass die Übergangsfrist bis 2023 gelten wird, dann können Sie sicherlich eine Investition von ein paar hundert Euro heute tätigen“, so Knasmüller. „Sie sollten es auch tun – denn die Finanzverwaltung hat intensiv gewarnt und wird sicherlich entsprechend prüfen.“

Praktikabilität nicht vergessen
„Steuerberater sollten ihren Mandanten auf jeden Fall Systeme empfehlen, die am Ende des Tags eine Buchung auslösen können“, sagt Foißner. Ganz günstige Kassenmodelle können das nicht, eine Vielzahl anderer schon. „In Österreich haben Steuerberater für Mandanten Veranstaltungen gemacht, zu denen sie mehrere Hersteller von Kassensystemen eingeladen haben. Auf diese Weise konnten sich alle im Zusammenspiel informieren“, sagt Foißner.

Ganz wesentlich sei, dass die Kasse zur Branche des Mandanten passe. Diese Modelle seien in der Regel zwar etwas teurer, hätten dafür aber einen Mehrwert für die Mandanten. „Bei den Gastronomen ist dies beispielsweise die Möglichkeit, die Kasse mit der Schankanlage zu verbinden. Denn: Wenn auch der Wirt das Finanzamt nicht betrügt, betrügen seine Mitarbeiter vielleicht ihn“, so Foißner. Solche Kassensysteme sorgten dann auch dafür, dass unmittelbar nach der Bestelleingabe des Gasts ein Beleg in der Küche und einer im Schankbereich ausgedruckt wird. „Beim Metzger muss die Kasse mit der Waage können, im Skigebiet mit dem Drehkreuz am Lift.“

Grundsätzlich ist Foißners klare Empfehlung: Immer googeln, ob es eine spezielle Branchenlösung gibt. Sind Mandanten viel unterwegs – wie ­mobile Frisörinnen – und erbringen Leistungen vor Ort, die sie direkt kassieren, empfiehlt sich eine mobile Lösung, damit nicht noch abends zusätzliche Büroarbeit anfällt. „Wichtig ist hier vielleicht, heute schon darauf zu achten, ob der kleine Bondrucker QR- oder EAN-Codes drucken kann, falls der Gesetzgeber sich dazu entschließt, diese verpflichtend einzuführen“, so Foißner.

Unternehmer sollten also bei aller Debatte um Vorschriften und Konformität nicht vergessen, wofür sie ihre Kasse eigentlich einsetzen wollen. Immer wichtig sind: Schnelle Eingabemöglichkeiten, gute Auswertungen und die Integrierbarkeit in die anderen Systeme.

Sanktionen sind empfindlich
Investieren sollten sie aber in jedem Fall, denn die zu erwartenden Sank­tionen bei Nichtbeachtung der Pflicht sind empfindlich. Unternehmen drohen Umsatzsteuerhinzuschätzungen von 10 % über einen Zeitraum von zehn Jahren – oder einfach gesprochen: ein Jahresumsatz. Das Beispiel Österreich zeigt im Übrigen: Besonders in den Fokus der Prüfer geraten nicht diejenigen Unternehmen, deren Umsätze nach Einsatz einer neuen Kasse steigen – denn dieser Effekt ist fiskalisch gewünscht. Möglicherweise sei es allerdings sinnvoll, die Umsätze peu à peu von Jahr zu Jahr anzuheben, um keinen allzu großen Sprung zu haben, wenn die manipulationssichere Kasse kommt, meint Foißner.

Verstärkt geprüft werden aber vor allem jene, deren Umsätze sinken. Mit dem Blick auf die Erfahrungen in Österreich empfiehlt Foißner Steuerberatern, vor allem mit ihren Mandanten in den Risikobranchen („Haben Sie schon einmal auf einer Skihütte einen Beleg bekommen?“) nicht nur den Einsatz vernünftiger Kassensysteme zu prüfen, sondern etwa auch Benfordanalysen durchzuführen, um sie auf etwaige Prüfungen besser vorzubereiten.

GoBD-Anforderungen an Registrierkassen
Die GoBD thematisieren die Anforderungen an Kassensysteme in verschiedenen Abschnitten. Dazu zählen:

* Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln aufgezeichnet werden.
* Die einzelnen Einnahmen und Ausgaben dürfen als Tages- oder Monats-Z-Bericht zusammengefasst werden, das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form als Z- oder Journal-Streifen ist aber unzulässig.
* Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Daten im Fall einer Prüfung jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sind.
* Die einzelnen Daten müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
* Neben den Daten müssen auch Unterlagen, die zum System gehören, aufbewahrt und vorgelegt werden. Dazu zählen Bedienungsanleitungen, ­Programmierhinweise oder Handbücher. Aufbewahrt werden müssen sie in allen Fassungen.
* Der Unternehmer muss nachweisen, dass die Daten unveränderbar und ­jederzeit lesbar gespeichert wurden.

Fundstellen
* Übersicht zu möglichen Kassensystemen: http://registrierkassen-test.info/kassensysteme-deutschland/
* Liste aufrüstbarer Kasse der Oberfinanzdirektion Niedersachsen: http://www.eventus-mww.de/images/pdf_Dateien/2015/Liste_aufruestbarer_Kassen.pdf

Betrug per E-Mail
Betrugswarnungen von BFH und BZSt
| BFH und das BZSt warnen aktuell vor Betrügereien, die unter ihren Namen begangen werden. |

Derzeit werden im Namen und mit dem Logo des BFH gefälschte Mails verbreitet. Diese fordern zum Download einer Datei auf. Der BFH weist darauf hin, dass er nicht Absender dieser Mails ist. Auch das BZSt bleibt nicht verschont. Derzeit kursieren amtlich aussehende Schreiben, in denen die kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird. Das BZSt weist ausdrücklich darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen.

Aber auch der ganz banale Trick, sich per Abfrage Konto- und Kreditkarteninformationen zu sichern, scheint immer noch Erfolgs versprechend. Erneut warnt das BZSt vor Betrügern, die per E-Mail versuchen an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die „Masche“: Die Betrüger geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern“ aus und geben vor, die betroffenen Bürger hätten Anspruch auf eine Steuerrückerstattung. Um diese zu erhalten, müsse einem Link in der E-Mail gefolgt ­werden, der zu einem Antragsformular im Internet führt. Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, denn

* Steuererstattungen müssen nicht per E-Mail beantragt werden und
* Kontoverbindungen werden vom BZSt nie in dieser Form abgefragt.

Praxishinweis | Schutz gegen derartige sog. Phishing-Mails können Antivirenprogramme bieten, die aber auf aktuellem Stand gehalten werden müssen.

Fundstellen
* BFH, Online-Warnhinweis am 21.3.17
* BZSt, Warnung vom 15.3.17 vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.)

Digitalisierung
Spendenquittung per E-Mail
| „Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per E-Mail!“ So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an Sie oder Ihre Mandanten lauten, wenn im letzten Jahr gespendet wurde. |

Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6.2.2017, das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen.

Gemäß dem Schreiben gilt danach ab sofort:

* Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich.
* Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu.

Dabei bleibt die Form der Zuwendungsbestätigung unverändert. Nach dem Ausdruck sind also beide Spendenquittungen optisch nach amtlichem Muster erstellt – lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich.

Das BMF-Schreiben eröffnet damit den gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit, das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital zu organisieren.

Praxishinweis | Für die Abzugsberechtigung der Spenden ist es unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dies dem Spender überlässt.

Fundstelle
* BMF 6.2.17, IV C 4 – S 2223/07/0012, 2016/1033014, astw.iww.de, Abruf-Nr. 193088

Abgabenordnung
Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CD
| Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung – zur ­Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CD aus 2013 – noch einmal aktualisiert. Hintergrund der Verfügung waren Anfragen von Unternehmen (hauptsächlich Apothekern) bei der Behörde, ob die Möglichkeit bestünde, dass Lieferanten anhand ihrer Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kundschaft erstellen können. Dies hätte den Vorteil, dass die Unternehmen auf eine aufwendige Aufbewahrung von Tagesrechnungen oder auch Lieferscheinen, die vom Lieferanten zugeschickt wurden, verzichten könnten. Das Bayerische Landesamt für Steuern lehnt dies ­jedoch nach wie vor ab. |

Es besteht die Pflicht zur Aufbewahrung
Rechnungen sind als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe bzw. bei Verwendung als Buchungsbeleg aufzubewahren.

Voraussetzungen einer Archivierung von Datenträgern
Gemäß § 147 Abs. 2 Nr. 1 AO können in Papier empfangene Rechnungen dabei auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies setzt u. a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original-Eingangsdokument übereinstimmt. Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Vermerke wie

* Eingangsstempel,
* Sichtvermerke,
* Kontrollvermerke,
* Korrekturen und
* Kontierungen

erhalten bleiben (vgl. auch Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF-Schreiben vom 14.11.14).

Original ist erforderlich
Aufzubewahrende Unterlage i. S. d. § 147 Abs. 2 AO kann folglich nur die Rechnung oder der Lieferschein sein, der dem Kunden zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original zugegangen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde auf dieser empfangenen Unterlage tatsächlich Vermerke angebracht hat.

Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit des Vorsteuerabzugs
Im Übrigen ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG grundsätzlich das Vorliegen der Originalrechnung im Zeitpunkt der Vorsteuerbuchung (BFH 16.4.97, XI R 63/93, BStBl II 97, 582).

Praxishinweis | Allein mit der Aufbewahrung der Archivierungs-CD, die anhand der Daten des Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der belieferte Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten folglich nicht. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern nur die Unterlagen eines Dritten.

Fundstelle
* BayLfSt, Vfg. 20.1.17, S 0317.1.1-4/3 St42

Abgabenordnung
Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse und die Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung
| Leistet eine gesetzliche Krankenkasse Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, werden die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert. Dieses positive Urteil des BFH aus 2016 hat jedoch einige Fragen aufgeworfen. Denn Krankenkassen haben höchst verschiedene Programme geschnürt – entschieden wurde aber nur zu den Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Zudem können Krankenkassen bei der Datenübermittlung an das FA bis dato keine Differenzierung vornehmen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise nun vorgestellt. |

Betroffen sind nur Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V. Ferner muss der Versicherte bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung (= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.

Eine Kostenerstattung liegt nicht vor, wenn nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.

Beachten Sie | So lautet zumindest die Verwaltungsmeinung. Aus der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs lässt sich diese (profiskalische) Interpretation nicht unbedingt herauslesen.

Die Krankenkassen werden nun prüfen, ob die Voraussetzungen bei ihren Bonusprogrammen erfüllt sind. Ist dies der Fall, erhalten die Versicherten in 2017 eine Papierbescheinigung, die beim Finanzamt einzureichen ist. Erhalten Versicherte keine Bescheinigung, können sie davon ausgehen, dass das Bonusprogramm ihrer Krankenkasse nicht begünstigt ist.

Fundstelle
* BMF 29.3.17, IV A 3 – S 0338/16/10004, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192944

Abgabe der Einkommensteuererklärung
Trotz „living apart together“ ist die Zusammenveranlagung möglich
| Das FG Münster hat entschieden, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können. |

Sachverhalt
Die Eheleute sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die steuerpflichtige Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in ­eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das FA zunächst eine Zusammenveranlagung für die Eheleute durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Ehefrau zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Eheleute nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

Hiergegen trugen die Steuerpflichtigen vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Steuerpflichtigen im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Ehemanns begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohns hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Nach persönlicher Anhörung der Eheleute und Vernehmung des Sohns als Zeugen spreche das Gesamtbild dafür, dass die Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebten. In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart ­together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lasse, dass die Ehepartner ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen ­Trennung aufrechterhalten hätten. Die Schilderungen der Eheleute würden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich hätten die Steuerpflichtigen auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen hätten. Im Übrigen sah es das Gericht als unschädlich an, dass die Ehepartner grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies sei heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

Fundstelle
* FG Münster 22.2.17, 7 K 2441/15 E, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192494

§ 173 AO
Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanzgericht
| Ein FA verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid zwar aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt. Nach einem BFH-Urteil vom 6.7.2016 (X R 57/13) liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) vor. |

Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte sich das FA mit der Steuerpflichtigen verständigt, den strittigen Änderungsbescheid noch während der mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im Gegenzug nahm die Steuerpflichtige ihren Einspruch zurück und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Kurze Zeit später erließ das FA einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid, den es nunmehr auf eine andere Rechtsgrundlage stützte. Das von der Steuerpflichtigen erneut angerufene FG hob den Zweitbescheid auf, weil die rechtlichen Voraussetzungen der vom FA beabsichtigten Korrektur des Steuerbescheids im Urteilsfall nicht gegeben gewesen seien.

Entscheidung
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Das FA sei aufgrund seines Verhaltens in der ersten mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert gewesen, im Nachgang einen inhaltsgleichen Steuerbescheid erneut zu erlassen. Entscheidend hierfür sei die zwischen den Beteiligten getroffene verfahrensbeendende Absprache vor dem FG.

Indem das FA danach den ersten Änderungsbescheid mit Zustimmung der Klägerin aufgehoben und den Rechtsstreit ohne jede Einschränkung oder Bedingung für erledigt erklärt habe, sei aufseiten der Steuerpflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dieser habe zu einer wirtschaftlichen Disposition der Steuerpflichtigen geführt, da die Steuerpflichtige durch die Rücknahme des Einspruchs und die korrespondierende Erledigungserklärung ihren verfahrensrechtlichen Besitzstand aufgegeben habe. Infolge des zielstrebigen und vorbehaltlosen Hinwirkens des FA auf eine umgehende Beendigung des Finanzgerichtsprozesses „ohne Urteil“ habe sie uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, die Finanzbehörde werde sich dazu auch künftig nicht mehr in Widerspruch setzen.

Praxishinweis | Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine Rechtsprechung zum Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen auf Fälle der Vereinbarung einer einvernehmlichen Streitbeilegung vor dem FG ausgeweitet.

Fundstelle
* BFH 6.7.16, X R 57/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192060

§ 3b EStG
Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig
| Werden ärztliche Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn vergütet, ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich um steuerpflichtige und nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. |

Hintergrund
Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und der Arbeitnehmer auch tatsächlich zu diesen Zeiten gearbeitet hat. Damit sollen gerade die besonderen Erschwernisse und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. sowohl für Samstage, Sonntage und Feiertage als auch für die Werktage mit einer Zusatzvergütung bedacht werden.

Sachverhalt
Im Streitfall bezahlte die Steuerpflichtige, eine Krankenhaus-GmbH, Vergütungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Neben dem Grundlohn wurden jedoch keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt. Vielmehr wurden Zusatzzahlungen allgemein – ohne Beachtung der von den Ärzten im Einzelnen tatsächlich begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden – gewährt. Aus den geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten wurden lediglich im Nachhinein die Stunden zu begünstigten Zeiten herausgerechnet und als steuerfrei behandelt.

Das FA versagte im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Steuerfreiheit und behandelte die steuerfrei belassenen Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG hätte – so die Begründung des FA – nicht vorgelegen.

Entscheidung
Auch der BFH kam im Revisionsverfahren zu diesem Ergebnis. § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG definiert Grundlohn als laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der laufende Arbeitslohn ist von sonstigen Bezügen abzugrenzen. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, ­Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen). Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.

Praxishinweis | Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden wird und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist.

Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nacht­arbeit gezahlt worden sind. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung eine Einzelaufstellung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feier­tagen oder zur Nachtzeit voraus.

Fundstelle
* BFH 29.11.16, VI R 61/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192383

§ 4 EStG
Fremdvergleich bei Verträgen zwischen (nahestehenden) fremden Dritten
| Für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen gilt, dass diese bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein müssen und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Insbesondere dieser Fremdvergleich ist jedoch nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten anzuwenden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht. Im Streitfall handelte es sich um einen Arbeitgeber und seine Arbeitnehmerin, die in der Vergangenheit in nichtehelicher Lebens­gemeinschaft zusammengelebt hatten und sich daher freundschaftlich nahestehen. |

Sachverhalt
Zwischen dem selbstständig tätigen Steuerpflichtigen und seiner ehemaligen Lebenspartnerin bestand ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (Minijob). Beide wohnten auch nach der Trennung mit Rücksicht auf das gemeinsame Kind in räumlicher Nähe zueinander. Das FA ließ die Kosten des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Betriebsprüfung nicht mehr zum Abzug zu, weil der Steuerpflichtige seiner einzigen Bürokraft anstatt des Lohnes von monatlich 400 EUR einen Pkw der unteren Mittelklasse zur betrieblichen (35 %) und privaten Nutzung überlassen hatte. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Pkw-Überlassung einem Fremdvergleich, der auch bei Vertragsverhältnissen zwischen nur nahestehenden Personen anzuwenden sei, nicht standhalte.

Entscheidung
Das FG entschied demgegenüber, dass der Fremdvergleich bei Arbeitsverträgen zwischen fremden Dritten keine Anwendung findet, auch dann nicht, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht.

Allein die Tatsache einer ehemaligen nichtehelichen Partnerschaft, die räumliche Nähe des Zusammenlebens in einem Wohnobjekt (in getrennten Räumlichkeiten) und die Elterneigenschaft können nach Auffassung des FG keinen Gleichlauf der Interessen indizieren.

Praxishinweis | Das FG hat die Revision zugelassen, da es eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch auf fremde Dritte übertragen werden können, für erforderlich hält.

Fundstelle
* FG Niedersachsen 16.11.16, 9 K 316/15, Rev. zugelassen, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192020

§ 4 EStG
Nicht nur die „Großen“ sind betroffen: Kartellbußgelder mindern nicht die Steuer
| Ein vom Bundeskartellamt wegen verbotener Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotenzial der Kartellabsprache orientiert. Das FG Köln sah es im Streitfall nicht als erwiesen an, dass das Bundeskartellamt mit dem Bußgeld den zu Unrecht erlangten Gewinn abschöpfen wollte. |

Sachverhalt
Gegen die Steuerpflichtige, eine AG, hatte das Bundeskartellamt wegen verbotener Absprachen hohe Bußgelder verhängt. Streitig war, ob die Geldbuße teilweise als Betriebsausgabe abziehbar ist. Denn nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG gilt das Abzugsverbot nur für den „strafenden“ Teil des Bußgeldes – den sogenannten „Ahndungsteil“. Soweit hingegen der erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll, wäre das Bußgeld steuerlich abziehbar. Die Steuerpflichtige bezifferte diesen „Abschöpfungsteil“ der Geldbuße mit 49 % und bildete hierfür eine ­gewinnmindernde Rückstellung. Dem erteilten jedoch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht eine klare Absage.

Entscheidung
Das FG stellte heraus, dass sich die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an keiner Stelle aus dem Bußgeldbescheid ergibt. Im Gegenteil: Darin hieß es, dass der Bescheid „ausschließlich ahndenden Charakter“ habe und „der wirtschaftliche Vorteil nicht abgeschöpft wird“. Das Bundes­kartellamt hatte den tatbezogenen Umsatz lediglich herangezogen, um die Höhe der Geldbuße zu ermitteln. Denn so wie es für die Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung von Bedeutung ist, wie hoch der hinterzogene Betrag im Einzelnen ist, kommt es für die Ermittlung der Geldbuße auf die Höhe des tatbezogenen Umsatzes an. Daraus kann aber nicht automatisch ein Abschöpfungsanteil abgeleitet werden.

Praxishinweis | Längst sind es nicht mehr nur die „Großen“, die ins Visier der Kartellbehörden geraten. Zuletzt wurden immer häufiger auch Mittelständler mit empfindlichen Strafen zur Kasse gebeten. Nach alter Rechtslage konnte in derartigen Fällen davon ausgegangen werden, dass ein Bußgeldbescheid immer auch einen Abschöpfungsteil enthält. Dies ist jedoch nun nicht mehr der Fall. Vielmehr ist der Kartellbehörde durch § 81 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich ein Ermessen eingeräumt worden. Ob sie dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, spielt für die steuerliche Abziehbarkeit keine Rolle. Dies kann allenfalls in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bußgeldbescheid vorgebracht werden.

Fundstelle
* FG Köln 24.11.16, 10 K 659/16; Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 2/17, astw.iww.de, Abruf-Nr. 193089

§ 5 EStG
Rückstellung für die künftige Wartung geleaster Flugzeuge möglich
| Hat sich ein Unternehmen privatrechtlich dazu verpflichtet, für die ­Instandhaltung der geleasten Flugzeuge in eine Wartungsrücklage einzuzahlen, kann die Bildung einer Rückstellung geboten sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Beendigung des Vertrags kein Rückerstattungsanspruch besteht und die Steuerpflichtige deshalb stets mit den garantierten Beträgen belastet bleibt. |

Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine GmbH, war nach dem Leasingvertrag zur Instandhaltung der geleasten Flugzeuge auf eigene Kosten verpflichtet. Hierfür hatte sie wahlweise Zahlungen in eine Wartungsrücklage zu leisten oder eine Bankbürgschaft zu stellen. War eine Wartung bei Vertragsende noch nicht erfolgt, hielt sich der Leasinggeber an den bereits gezahlten Garantiebeträgen schadlos oder nahm die Bankbürgschaft in Anspruch.

Die Steuerpflichtige entschied sich für eine Bankbürgschaft und bildete in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2005 mit Rücksicht auf die bereits abgelaufenen Betriebszeiten eine Rückstellung. Das FA war allerdings der Auffassung, dass die künftige Wartungsverpflichtung am Bilanzstichtag noch nicht wirtschaftlich verursacht sei. Es erhöhte den Gewinn entsprechend.

Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren bekam die Steuerpflichtige vor dem BFH recht. Zwar war sie nicht berechtigt, zum Bilanzstichtag eine Rückstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu bilden (Variante 1), wohl aber aus privat-rechtlichen Gründen (Variante 2). Zunächst zur Variante 1:

* Für eine Rückstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kam im Streitfall § 6 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) in Betracht. Die darin verbriefte Wartungsverpflichtung entsteht allerdings erst mit Ablauf der zulässigen Betriebszeit, was den ­typischerweise auftretenden Abnutzungserscheinungen der Flugzeuge Rechnung trägt. Demnach scheitert es hier an der für eine Rückstellung erforderlichen wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit in der Vergangenheit.

* Im Streitfall bestand jedoch eine zivilrechtliche ungewisse Verbindlichkeit der Steuerpflichtigen, für die eine Rückstellung zu bilden war. Denn es war klar, dass sie bei Beendigung des Leasingvertrags stets mit den vereinbarten Wartungsrücklagen-Garantiebeträgen belastet blieb. Es bestand kein Anspruch auf Rückerstattung und die Steuerpflichtige konnte sich auch nicht gegen eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wehren.

Die Steuerpflichtige befand sich am Bilanzstichtag auch in einem Erfüllungsrückstand. Denn sie hatte bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Zahlung in die Wartungsrücklage Vergangenes, nämlich die Wertabnutzung der vom Leasinggeber zur Verfügung gestellten Flugzeuge durch den Flugbetrieb, dadurch abzugelten, dass sie diese Abnutzung durch typisierte Einzahlungen der Garantiebeträge in die Wartungsrücklage zu kompensieren hatte.

Fundstelle
* BFH 9.11.16, I R 43/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192517

§ 7g EStG
BMF erörtert in einem aktuellen Schreiben Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen
| Der BMF hat in einem ausführlichen Schreiben vom 20.3.2017 Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG erörtert. |

Hier die wichtigsten Punkte des BMF-Schreibens, soweit es sich um Änderungen oder Ergänzungen gegenüber dem vorherigen BMF-Schreiben vom 20.11.2013 handelt

* Begünstigt sind auch Betriebe in der Eröffnungsphase, wenn die entsprechende Absicht anhand von Indizien glaubhaft gemacht wird.

* Der BMF lässt wegen eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens noch offen, ob im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge auch für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter verwendet werden können.

* Der betriebsbezogene Höchstbetrag von 200.000 EUR vermindert sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr des Abzugs um die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 EStG, die noch „vorhanden“ sind, d. h. nicht wieder hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) oder rückgängig gemacht wurden (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG).

* Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht ist nicht mehr erforderlich.

* In Wirtschaftsjahren vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung kann der bisherige Betriebsinhaber auch dann noch Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen, wenn davon auszugehen ist, dass er vor der Übertragung keine begünstigten Investitionen mehr tätigt.

* Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG sind bei Bilanzierung im Rahmen der sog. E-Bilanz (§ 5b EStG), und bei der EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch ­Datenfernübertragung zu übermitteln.

* Es besteht kein Zwang mehr zur Gewinnerhöhung bei begünstigter ­Investition durch Auflösung der Rücklage.

* Wie bisher können Investitionsabzugsbeträge auf Antrag auch vorzeitig freiwillig ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden. Andererseits wird der Abzugsbetrag nicht mehr zwangsweise rückgängig gemacht, wenn vor Ablauf der Investitionsfrist die Investitionsabsicht aufgegeben wird.

* Voraussetzungen für das Verbleiben im Betrieb und die Einhaltung der Nutzungsfristen werden im aktuellen BMF-Schreiben ausführlich in den verschiedenen Fallgestaltungen erörtert.

* Hinsichtlich der buchtechnischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen entspricht das BMF-Schreiben inhaltlich der bisherigen Anweisung im BMF-Schreiben vom 20.11.2013.

* Das BMF-Schreiben ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Für frühere Zeitpunkte bleibt das BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl I, 1493) maßgebend.

Fundstelle
* BMF 20.3.17, IV C 6 – S 2139-b/07/110002-02, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192860

§ 7 EStG
Mittelbare Grundstücksschenkung: ­Beschenkter darf als Rechtsnachfolger AfA geltend machen
| Der BFH hat der Ungleichbehandlung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Grundstücksschenkung ein Ende gesetzt. Jetzt darf auch derjenige, der Geld mit der Auflage erhalten hat, damit eine Mietimmobilie zu kaufen, die Gebäudeabschreibung geltend machen. |

Sachverhalt
Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz sowie mitveräußertem Inventar für 475.000 EUR. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb hatte sie 400.000 EUR von ihrem Vater sowie 200.000 EUR von ihrer Mutter geschenkt bekommen. Die Schenkungen standen unter der Auflage, sie ausschließlich für den Erwerb und die Renovierung der Eigentumswohnung einzusetzen. Es war somit unstreitig, dass ein Fall der „mittelbaren Grundstücksschenkung“ vorlag. Gegenstand der Schenkung waren nicht die jeweils zugewendeten Geldbeträge, sondern die Eigentumswohnung.

Die Steuerpflichtige vermietete die Eigentumswohnung und machte AfA für das Gebäude sowie für das erworbene bewegliche Inventar geltend. Während das FA die Abschreibungsbefugnis in Abrede stellte, war das FG milder gestimmt. Dem folgte der BFH und wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

Entscheidung
In den Genuss von Abschreibungen kommt ein Steuerpflichtiger grundsätzlich nur, wenn er selbst Anschaffungskosten getragen hat. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist das zwar nicht der Fall; die AfA bemisst sich dann jedoch gemäß § 11d Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStDV nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers.

Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch im Falle einer sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht dazu entwickelten Grundsätze gelten auch für das Einkommensteuerrecht. Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist dann auszugehen, wenn (wie im Streitfall) der Erwerber nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen kann.

Ist aber der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind beide Vorgänge gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO gleich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund hält es der BFH für geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV auch im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.

Fundstelle
* BFH 4.10.16, IX R 26/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192059

§ 10b EStG
Kein Spendenabzug nach Schenkung mit Auflage unter Ehegatten
| Erfüllt die durch eine Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage begünstigte Ehefrau die ihr auferlegte Verpflichtung, kommt ein Spendenabzug nach § 10b EStG nicht in Betracht. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Freiwilligkeit der Zuwendung, zum anderen ist die Ehefrau auch nicht wirtschaftlich belastet. |

Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Ehemann seiner Ehefrau kurz vor seinem Tod 400.000 EUR geschenkt. Die Zuwendung war mit der Auflage verbunden, 130.000 EUR genau bezeichneten gemeinnützigen Organisationen zu spenden. Das FA versagte den Abzug, weil die Zuwendung nicht „freiwillig“ ­erfolgt sei. Mit ihrem Einspruch und der späteren Klage blieb die Ehefrau erfolglos.

Entscheidung
Das FG wies zunächst darauf hin, dass der Ehemann zum Spendenabzug nicht berechtigt war. Denn eine nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG und § 50 Abs. 1 EStDV erforderliche Zuwendungsbestätigung war nur der Ehefrau, nicht jedoch ihrem verstorbenen Ehemann erteilt worden.

Der Spendenabzug bei der Ehefrau scheiterte, weil es an den Merkmalen der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung fehlte.

Sieht man die gespendeten Beträge nach dem Willen der Beteiligten als durchlaufender Posten an, ist der Spendenabzug bereits ausgeschlossen, weil die Ehefrau die 130.000 EUR dann – wie eine Treuhänderin – für den Erblasser weitergeleitet und somit nicht selbst gespendet hätte.

Versteht man dagegen die Überweisung an die Ehefrau als Schenkung unter Auflage, deren formlose Vereinbarung durch den tatsächlichen Vollzug wirksam geworden ist (§ 518 Abs. 2 BGB), fehlt es an den weiteren Merkmalen einer Spende aufseiten der Ehefrau:

* Die Ehefrau hat die Zahlungen nicht freiwillig geleistet, da sie gegenüber dem Erblasser zur Zahlung verpflichtet und daher in ihrer Willensbestimmung nicht mehr frei war. Die ohne Zwang als Auflage eingegangene Verpflichtung hat dann den spendenschädlichen Zwang zu spenden begründet. Außerdem hat die Ehefrau keine eigene Ausgabenentscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt.

* Die Ehefrau hat die Spende bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch nicht unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung bewirkt. Letztlich fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung. Denn der gesamte Betrag von 400.000 EUR ist zwar schenkweise in das Eigentum der Ehefrau übergegangen, jedoch von vornherein geschmälert um die anhaftende Weitergabeverpflichtung an die Spendenempfänger. Die Ehefrau wurde mit der Schenkung von vorneherein um den Nettobetrag, also um 270.000 EUR, bereichert und damit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in keiner Weise gemindert, sondern gestärkt.

Praxishinweis | Es ändert auch nichts am steuerlichen Ergebnis, dass die Eheleute für das Streitjahr zusammen veranlagt wurden. Zwar werden Ehegatten nach § 26 b EStG nach der Einkünfteermittlung regelmäßig gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Diese steuertechnische Besonderheit bedeutet aber nicht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 10b EStG für den Spendenabzug zwischen Eheleuten austauschbar wären. Die Voraussetzungen sind vielmehr, der Norm entsprechend, in der Person des Spenderehegatten zu erfüllen.

Fundstelle
* FG Düsseldorf 26.1.17, 9 K 2395/15 E, Rev. zugelassen, BFH X R 6/17, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192359

§ 15 EStG
Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Anlaufverluste
| Der Steuerpflichtige war hauptberuflich angestellter Dachdecker. Gleichzeitig arbeitete er in diesem Beruf auch nebenberuflich selbstständig. Trotz einer zehnjährigen Verlustanlaufphase ging das FG davon aus, dass das nebenberufliche Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Denn nur weil über längere Zeit Verluste angehäuft wurden, dürfe daraus nicht gefolgert werden, es fehle an der Gewinnerzielungsabsicht. |

Folgende Umstände berücksichtigte das Finanzgericht zugunsten des Steuerpflichtigen:

* Er hatte sich mit damals 25 Jahren nebenberuflich selbstständig gemacht, um zusätzliche unternehmerische Erfahrungen zu sammeln. Bei einem günstigen wirtschaftlichen Umfeld wollte er dann kurzfristig als Unternehmer in Vollzeit tätig werden.

* Der Steuerpflichtige konnte seine selbstständige Tätigkeit nur in einem weit entfernten anderen Bundesland und nur an den Wochenenden beziehungsweise im Urlaub ausüben. Zudem konnte er allein keine größeren Aufträge abwickeln. Entsprechend ließen sich Überschüsse, die sich in den Jahren 2014 und 2015 dann auch einstellten, erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen. Ferner war der Betrieb aus Sicht eines sachkundigen Beobachters nach Wesensart und Bewirtschaftung objektiv geeignet, mit Totalgewinn zu arbeiten.

* Dass der Steuerpflichtige nur für Freunde und Verwandte tätig war und keine nach außen gerichteten Werbemaßnahmen unternommen hatte, war unerheblich. Auch diese begrenzte Allgemeinheit fiel noch unter die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Fundstelle
* FG Berlin-Brandenburg 19.12.16, 9 K 9193/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 193092

§ 21 EStG
Überschusserzielungsabsicht bei vorweggenommener Erbfolge und nur zeitlich begrenztem Nießbrauch problematisch
| Wird eine Wohnung an den Sohn vermietet und kurz danach unter Vorbehalt eines auf fünf Jahre begrenzten Nießbrauchsrechts auf diesen unentgeltlich übertragen, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies hat zur Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht im Wege einer Prognose zu überprüfen ist. |

Sachverhalt
Im Streitfall standen Mietvertrag und unentgeltliche Übertragung des Miet-objekts unter Nießbrauchsvorbehalt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Der Nießbrauch war auf fünf Jahre begrenzt und der Sohn wollte die Wohnung danach weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Für das Gericht stand damit fest, dass es nach Ablauf der fünf Jahre zum Erlöschen des Mietverhältnisses durch Konfusion kommen würde und die Einkunftsquelle in eine Selbstnutzung einmünden würde (Übergang des Mietverhältnisses auf den Eigentümer nach §§ 1056, 566 BGB). Damit war diese Einkunftsquelle von vornherein nicht auf Dauer angelegt. Eine Überschusserzielungsabsicht konnte nicht unterstellt werden.

Beachten Sie | Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wäre typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige Überschüsse erwirtschaften will, auch wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Eine Überschussprognose wäre regelmäßig nicht erforderlich (zu Ausnahmen siehe etwa BFH 16.2.16, IX R 28/15, BFH/NV 16, 1006). Von „auf Dauer“ konnte aber wegen der Begrenzung auf fünf Jahre für das Gericht keine Rede sein.

PRAXISHINWEIS | Sollte eine ähnliche Gestaltung gewünscht sein, sollten die Verträge nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang abgeschlossen werden. Auch eine spätere unentgeltliche Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt birgt jedoch bei zeitlicher Begrenzung die Gefahr, dass die Überschusserzielungsabsicht mangels dauerhafter Vermietung ab dem VZ der Übertragung neu auf den Prüfstand gestellt wird, d. h. eine Überschussprognose eingefordert wird. Auf diese Gefahr sollten Sie Ihre Mandanten unbedingt hinweisen.

Fundstelle
* FG Münster 16.12.16, 4 K 2628/14 F, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192360

§ 33 EStG
Im Ausland lebendes Kind: Reisekosten der Eltern sind durch Kindergeld abgegolten
| Leben und arbeiten ausländische Eltern in Deutschland und ein Kind lebt nach wie vor in seinem Heimatland, dürfen die Eltern Besuchsfahrten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Reisekosten sind bereits durch den Familienleistungsausgleich abgegolten. |

Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für Besuche zu einem in Frankreich lebenden minderjährigen Kind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Das Kind besuchte dort am bisherigen Familienwohnsitz die Schule und war nicht mit den Eltern nach Deutschland umgezogen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr machten die Steuerpflichtigen neben Krankheitskosten Aufwendungen für Besuchsfahrten zu ihrer in Frankreich lebenden Tochter als außergewöhnliche ­Belastungen nach § 33 EStG geltend. Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung
Das FG entschied, dass Aufwendungen außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG sind, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie ­werden durch den Grundfreibetrag (vgl. § 32a Abs. 1 EStG) berücksichtigt. ­Familienbedingte Aufwendungen sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten.

Zu den nicht außergewöhnlichen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.

Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Eltern­teils für den Umgang mit seinem Kind – unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen – den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden.

Dies gilt in gleicher Weise für Eltern, denen gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder zusteht. Rechte und Pflichten zum Umgang mit den eigenen Kindern (vgl. § 1684 Abs. 1 BGB) bestehen auch bei intakten Ehen und ergeben sich hier aus dem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Bei ­getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, insbesondere wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, bedarf es zwar zur Vermeidung von Streit einer besonderen gesetzlichen Regelung. Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten ergeben sich aus den Vorschriften des Familienrechts aber nicht.

Fundstelle
* FG Rheinland-Pfalz 6.1.17, 2 K 2360/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192454

§ 33b EStG
Musterprozess: Können die Kosten für einen Epilepsie-Hund absetzbar sein?
| Nimmt ein körperbehinderter Steuerpflichtiger den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, können daneben Aufwendungen für einen Anfallswarnhund weder nach § 33 EStG noch nach § 35a EStG geltend gemacht werden. So die Entscheidung des FG Baden-Württemberg. Die Steuerzahlerin will sich damit nicht zufrieden geben. Sie will mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erreichen, dass der BFH die Frage in der Revision entscheidet.  |

Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um eine an Epilepsie erkrankte – schwerbehinderte – Steuerzahlerin mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie wollte Aufwendungen für einen Hund steuermindernd geltend machen, der als ihr Begleiter und Epilepsie-Warner ausgebildet wurde. Der Hund sollte aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur erkennen, dass ein Epilepsieanfall unmittelbar bevorstand – und über einen Notfallknopf am Rollstuhl Hilfe herbeirufen. Im Streitfall nahm die körperbehinderte, u. a. unter Epilepsieanfällen leidende ­Steuerpflichtige den ihr nach dem Grad ihrer Behinderung zustehenden Behinderte-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch. Die Kosten für den Hund machte sie als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das FA lehnte dies ab und gewährte lediglich den Behinderten-Pauschbetrag.

Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab.

Nach § 33b Abs. 1 EStG kann ein Behinderter wegen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf unter den Voraussetzungen nach § 33b Abs. 2 EStG anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).

Insoweit hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, außergewöhnliche Belastungen entweder im Einzelnen nachzuweisen oder den Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend zu machen. Entstehen daneben weitere, ­unregelmäßige, außerordentliche, ­atypische, mit der Behinderung nur mittelbar zusammenhängende Kosten, können diese neben dem Pauschbetrag nach § 33 EStG geltend gemacht werden.

Nach Auffassung des FG handelt es sich bei den Aufwendungen für einen Epilepsie- bzw. Anfallswarnhund um Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens bzw. für die Pflege. Nimmt der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, der ohne Einzelnachweis und ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung gewährt wird, so ist auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.

Praxishinweis | Das FG machte deutlich, dass selbst dann, wenn die Aufwendungen für die Unterbringung des Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einem Tierhotel von dem Behinderten-Pauschbetrag nicht mit abgegolten ­wären, die Kosten steuerlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Denn insoweit würde es an dem für die Anwendung von § 35a EStG erforderlichen räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen fehlen.

Fundstelle
* FG Baden-Württemberg 30.11.16, 2 K 2338/15, NZB beim BFH unter VI B 13/17, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192333

§ 1 ErbStG
Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung
| Mit Urteil vom 25.5.2016 hatte das FG Köln entschieden, dass auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen erbschaftersatzsteuerpflichtig sein können. Dem hat nun der BFH widersprochen. Für den BFH ist dabei die ­Zivilrechtslage maßgeblich, sodass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nicht rechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Erbersatzsteuer fällt somit nicht an.  |

Sachverhalt
Im Urteilsfall war eine Stadt Trägerin einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund Testaments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht seit 1974 vor, dass das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen.

FA und FG waren der Auffassung, auch nichtrechtsfähige Familienstiftungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger unterlägen der Ersatzerbschaftsteuer.

Entscheidung
Der BFH teilte diese Auffassung nicht. Er entschied, dass nichtrechtsfähige Stiftungen keine Ersatzerbschaftsteuer zu zahlen haben. Für den BFH ist dabei die Zivilrechtslage maßgeblich, sodass es nicht auf eine wirtschaft­liche Betrachtungsweise ankommt. Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit ­Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.

Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.

Praxishinweis | Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen daher

* nur rechtsfähige Familienstiftungen
* alle 30 Jahre

mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen. Diese machen den überwiegenden Anteil an Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland aus.

Rechtsfähige Stiftungen sind, im Gegensatz zu nichtrechtsfähige Stiftungen, gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie verfügen über eine gefestigte Organisationsstruktur mit einem Stiftungsvorstand, den der Stifter selbst einsetzen kann.

Dagegen unterliegt eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer.

Fundstellen
* FG Köln 25.5.16, 7 K 291/16, astw.iww.de, Abruf-Nr. 188156
* BFH 25.1.17, II R 26/16, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192519

§ 5 KStG
Befreiung ausländischer Rechtsgebilde von der Körperschaftsteuer
| Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck begründen. |

Sachverhalt
Klägerin war ein College einer britischen Universität, die als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks im Inland im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Das FA erließ für das Streitjahr einen Schätzungsbescheid zur Körperschaftsteuer. Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.

Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Die Klägerin habe aus ihrem Grundstück zwar Vermietungseinkünfte erzielt, die als inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterfallen. Nach den bisherigen Feststellungen des FG lasse sich indes nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einer deutschen Körperschaft vergleichbar war. Es fehlten tragfähige Feststellungen zu der rechtlichen Struktur der Klägerin. Zudem lasse sich nicht beurteilen, ob die Klägerin im Streitjahr gemeinnützig und damit steuerbefreit war.

Nach Art. 54 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gelten als Gesellschaften die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Dies schließt nach Auffassung des BFH Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff aus.

Soweit aber im gemeinnützigen Bereich tätige Einrichtungen Güter oder Dienstleistungen, die zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich oder sachdienlich seien, erwerbsorientiert und gegen Entgelt anböten, stünden sie anderen Wirtschaftsteilnehmern gleich. Vor diesem Hintergrund könnten auch vermögensverwaltende Tätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zu gemeinnützigen Tätigkeiten Erwerbszwecken in diesem Sinne dienen. Allerdings lasse sich nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin im Streitjahr nach deutschem Recht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und damit steuerbefreit war, sodass der Rechtsstreit unter diesem Aspekt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war.

Fundstelle
* BFH 25.10.16, I R 54/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192186

§ 8 KStG
Verpachtung eines Freibads schließt Verlustverrechnung aus
| Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Nach einem aktuellen Urteil des BFH vom 9.11.2016 sind Verpachtungstätigkeiten nicht begünstigt. |

Sachverhalt
Die Bädergesellschaft, deren Anteile sämtlich von der Stadt A gehalten werden, betrieb ursprünglich die Bäder in A und das Freibad in B. Dieses war aufgrund niedriger Besucherzahlen von der Schließung bedroht. Im Dezember 2005 wurde der Trägerverein Freibad B e. V. gegründet. Die ­Bädergesellschaft verpachtete gegen Zusage der Verlustübernahme an diesen den Betrieb. Der schriftliche Pachtvertrag sah u. a. die Zahlung einer Pacht vor, die sich nach der Höhe der Abschreibungen bei der Bädergesellschaft bemessen sollte.

Entscheidung
Auch der dauerdefizitäre Betrieb eines Freibads ist gem. § 8 Abs. 7 KStG steuerlich begünstigt, also zur Verrechnung von Verlusten berechtigt. Die Bädergesellschaft gehörte im Streitfall aufgrund der Beherrschung durch die Stadt A auch grundsätzlich zum Kreis der Begünstigten. Anders sei dies, wenn eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst betreibe, sondern es an einen Trägerverein verpachte. Insoweit lägen die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Den gesetzlichen Regelungen sei nämlich die klare Aussage zu entnehmen, dass die Begünstigung nur dann gewährt werde, wenn die Gemeinde entweder mit einem eigenen Betrieb gewerblicher Art (BgA) die dauerdefizitäre Tätigkeit selbst ausübe oder eine kommunale Eigengesellschaft (Kapitalgesellschaft, deren Anteile sich in der Hand einer Kommune befinden) das Freibad selbst betreibe.

Erläuterungen
Das Verpachtungsmodell ermöglicht somit steuerlich keine Verrechnung von Verlusten. Die Begünstigung kann nur dann gewährt werde, wenn die Gemeinde die dauerdefizitäre Tätigkeit entweder mit einem Betrieb gewerblicher Art selbst ausübt oder eine kommunale Eigengesellschaft das Freibad selbst betreibt. Der BFH konnte mangels Entscheidungserheblichkeit die Rechtsfrage offenlassen, ob die gesetzliche Regelung der dauerdefizitären Tätigkeiten mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften zu vereinbaren ist.

Fundstelle
* BFH 9.11.16, I R 56/16, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192061

Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
Vorsteuervergütungsanträge für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind
| Nachdem Unternehmer, die nicht im Unionsgebiet ansässig sind, seit dem 1.7.2016 Vorsteuervergütungsanträge gem. § 61a UStDV grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln haben, hat der BMF mit Schreiben vom 21.3.2017 in Abschnitt 18.14 Abs. 2 UStAE eine Härteklausel eingefügt. |

Härteklausel gem. Abschnitt 18.14 Abs. 2 UStAE
Bei wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung (s. UStAE 18.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5) kann das BZSt auf diese verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier oder per Telefax zulassen. Der Antrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.

In dem neu eingefügten Abs. 2a stellt der BMF jetzt klar, dass die zu vergütenden Vorsteuerbeträge zwar einzeln aufzuführen sind, aber nicht dargelegt werden muss, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. Es reichen pauschale Erklärungen zur Art der unternehmerischen Tätigkeit.

Fundstelle
* BMF 21.3.17, III C 3 – S 7359/16/10003, astw.iww.de, Abruf-Nr. 193100

§ 24 UStG
Steuerfreiheit der Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte
| Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte in einem Ruhehain eine steuer­freie Vermietung eines Grundstücks im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG darstellt. Zugleich hat der Senat entschieden, dass es sich bei der Einräumung von Angelberechtigungen nicht um die Lieferung von ­Fischen, sondern um sonstige Leistungen handelt, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegen. |

Fundstelle
* FG Schleswig Holstein 3.4.17, 4 K 58/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 193101

§ 6 EStG
Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern soll auf 800 EUR steigen
| Die Bundesregierung hat sich auf die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter geeinigt. Statt bislang 410 EUR sollen ab 2018 Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden können. Der Bundestag und der Bundesrat müssen diesen Plänen aber noch zustimmen. |

Fundstelle
* BMWi, Mitteilung vom 7.3.17

§ 33 EStG
Seminare für Pflegeeltern erkrankter Kinder sind absetzbar
| Pflegeeltern, die an medizinischen Seminaren teilnehmen, um mit frühtraumatisierten Kindern besser umzugehen, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das hat das FG Münster klargestellt. |

Fundstelle
* FG Münster 27.1.17, 4 K 3471/15 E, astw.iww.de, Abruf-Nr. 192493

§ 4 EStG
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung und die Anlage EÜR
| Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet. |

Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus.

In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für diese Fälle stehen in den Finanzämtern ­Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.

Fundstellen
* BMF, Mitteilung vom 30.3.17
* Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind unter https://www.elster.de/elfo_home.php erhältlich.

Hinweis der Redaktion
Checklisten für Steuererklärung und Jahresabschluss 2016 stehen zum Download bereit
| Ab sofort stehen den Lesern von Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht (AStW) die aktuellen Checklisten für Steuererklärungen und den Jahresabschluss 2016 zum Download zur Verfügung. Mit diesen Checklisten vergessen Sie nichts Wichtiges bei der Bearbeitung und sparen viel Zeit. Alle relevanten Aspekte haben Sie so auf einen Blick. |