Die Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte führt zwingend zur Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Verwandte Themen:
Übertragung eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs auf mehrere Erwerber
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit einer Größe von ca. 21 ha. In 2007 übertrug sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sechs Flurstücke mit einer Größe von rund 10,5 ha auf ihre Tochter, drei Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 3,5 ha einschließlich Gebäude auf ihren Enkelsohn und drei Flurstücke mit einer Größe von 7 ha auf ihre Enkeltochter.
Entscheidung
Das FA sah hierin eine Betriebsaufgabe, da alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des landwirtschaftlichen Betriebs unentgeltlich übertragen worden wären. Die dagegen eingelegte Klage hatte Erfolg.
Der BFH entschied jedoch, dass das FG eine Betriebsaufgabe rechtsfehlerhaft verneint habe und verwies den Streitfall an die Vorinstanz zwecks Feststellung des angefallenen Aufgabegewinns zurück.
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist der Grund und Boden für die Betriebsfortführung unerlässlich. Eine Betriebsaufgabe liegt daher insbesondere dann vor, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden oder nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.
Der BFH entschied ferner, dass der Tochter und den Enkelkindern mit den Grundstücksübertragungen auch keine Betriebe oder Teilbetriebe übertragen wurden, die sie gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zu Buchwerten hätten fortführen können. Denn die Steuerpflichtige unterhielt nur einen ruhenden Betrieb, der nicht aus mehreren Teilbetrieben bestand.
Die von der Steuerpflichtigen übertragenen Grundstücke waren insbesondere nicht deshalb Teilbetriebe, weil ihre Größe jeweils 3.000 qm überstieg und sie für einen selbstständig existenzfähigen Betrieb ausreichende Betriebsflächen aufwiesen.
Zwar liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 qm sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z. B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau.
Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht geschlossen werden, dass landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm allein im Hinblick auf ihre Größe jeweils Teilbetriebe darstellen.
Denn ein einzelnes Wirtschaftsgut, insbesondere ein landwirtschaftliches Grundstück, mag es auch wertvoll sein und mit zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören, bildet grundsätzlich keinen Teilbetrieb. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Grundstück im Rahmen eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet wird.
Es handelt sich jedenfalls dann nicht um einen selbstständigen Betriebsteil, wenn es nicht im Rahmen eines klar und eindeutig abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs bewirtschaftet, sondern ebenso wie der übrige Grundbesitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet wird.
Fundstelle
BFH 16.11.17, VI R 63/15