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Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d. h. der „eigene Hausstand“ i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige von dieser Hauptwohnung seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.

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Sachverhalt

Streitig war, ob die Voraussetzungen für eine steuerrechtlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen in einer derart geringen Entfernung von der Familienwohnung belegen ist, sodass es zumutbar ist, diese arbeitstäglich von der Familienwohnung aus anzufahren.

Im Streitfall betrug der einfache Arbeitsweg des Steuerpflichtigen von seiner Familienwohnung zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte 36 km. Dies führte zu einer Fahrzeit bei Pkw-Benutzung von max. einer Stunde und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu einer ähnlich gelagerten Fahrzeit.

Entscheidung

Der BFH lehnte die steuerliche Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung ab, da es aufgrund der geringen Entfernung zwischen Familienwohnung und Beschäftigungsort nicht zu einem Auseinanderfallen des Orts des eigenen Hausstands und des Beschäftigungsorts gekommen war.

Denn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen zwingend auseinanderfallen, weil nur dann der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt daher nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand“ am Beschäftigungsort belegen ist, da es insoweit an einem Auseinanderfallen vom Ort des eigenen Hausstands und Beschäftigungsort fehlt.

Der BFH hob hervor, dass ein Arbeitnehmer auch dann am Beschäftigungsort i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wohnt, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von dort aus zur Arbeitsstätte fährt.

Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Dies ist der Fall bei Wegezeiten von etwa einer Stunde.

PRAXISHINWEIS

Da das Gesetz keine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung bestimmt, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der sachverhaltsmäßigen Besonderheiten zu entscheiden, ob eine Wohnung am Beschäftigungsort vorliegt.

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen aufgrund der geringen Entfernung und der guten und zumutbaren täglichen Erreichbarkeit des Beschäftigungsorts gegeben, sodass die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlagen.

Fundstelle
BFH 16.11.17, VI R 31/16