In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Wird die komplette Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektro­geräte) in einer vermieteten Wohnung erneuert, sind die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Stattdessen müssen die Aufwendungen über ­einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden.

Verwandte Themen:

Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einem Vermietungsobjekt

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte die Einbauküchen in mehreren seiner Vermietungsobjekte erneuert. Die Aufwendungen machte er als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das FA ließ dagegen lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 EUR) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu.

Die Aufwendungen für die Einbaumöbel dagegen verteilte das FA auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ­ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle wie auch ein Küchenherd als Gebäudebestandteil anzusehen sind. Entsprechend waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Hiervon ist der BFH jedoch abgerückt. Neuerdings beurteilt er den Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden anders.

Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören danach Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ ist.

Der BFH geht nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Die Aufwendungen für Spüle und Herd sind damit nicht mehr als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis.

Die einzelnen Elemente einer Einbauküche sind nach der neuen Rechtsprechung ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.

Beispiel

Der Steuerpflichtige tauscht am 1.9.2016 die Einbauküche in einer vermieteten Immobilie aus. Kosten: 3.000 EUR. Die Küchenfirma bescheinigt in der Rechnung die einzelnen Kaufpreise für die Küchenmöbel, die Spüle sowie für die Elektrogeräte. Diese Einzelpreise liegen netto jeweils nicht über 410 EUR. Folge: Nach der neuen BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei der Küche um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das über zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden muss. Im Jahr 2016 kann lediglich eine Abschreibung von 100 EUR geltend gemacht werden. Diese berechnet sich wie folgt:

  • Jahresabschreibung (Kaufpreis 3.000 EUR : 10 Jahre) = 300 EUR
  • Abschreibung nur für die Monate September bis Dezember 2016 (Jahresabschreibung 300 EUR x 4/12) = 100 EUR

Fundstelle
BFH 3.8.16, IX R 14/15