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Bei Darlehen zwischen Angehörigen, die der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dienen, ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn es sich um eine verschleierte Schenkung handelt.

Dies ist dann der Fall, wenn die feste Laufzeit des tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteigt. Da die Finanzierung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dient, ist das Darlehen eindeutig betrieblich bzw. durch die Erzielung von Überschusseinkünften veranlasst. Das hat aktuell das FG Hamburg entschieden.

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Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Konkret ging es um einen mit den Eltern der Steuerpflichtigen abgeschlossenen Darlehensvertrag über 400.000 EUR mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer Verzinsung von 4 %. Dabei verzichteten die Darlehensgeber auf Sicherheiten.

Das FA erkannte die als Werbungskosten geltend gemachten Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten an, sondern ging von einer Schenkung aus.

Entscheidung

Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg.

Das FG entschied, dass einem Anschaffungsdarlehen die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, wenn sich das Darlehensverhältnis nicht einwandfrei von einer verschleierten Schenkung abgrenzen lässt. Eine verschleierte Schenkung ist dann anzunehmen, wenn die feste Laufzeit des tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche statistische Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteigt.

Ist das Darlehen von einer verschleierten Schenkung zumindest nicht eindeutig abgrenzbar, weil die Laufzeit – wie im Streitfall – die durchschnittliche weitere Lebenserwartung des Darlehensgebers um sieben Jahre übersteigt, fällt im Rahmen des bei Anschaffungsdarlehen zwar untergeordneten, aber dennoch durchzuführenden Fremdvergleichs unter Berücksichtigung der Verteilung der Vertragschancen und -risiken die fehlende Besicherung ins Gewicht. Im Streitfall wurden keine Sicherheiten hinterlegt.

Einem derartigen Darlehen, das in Höhe von 400.000 EUR gewährt wird, ist daher die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn es ohne jede Besicherung des Rückzahlungsanspruchs für eine feste Laufzeit von 30 Jahren vereinbart wird und nur der Darlehensnehmer, nicht aber der Darlehensgeber die Möglichkeit hat, sich vor Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zu lösen.

Fundstelle
FG Hamburg 3.11.17, 6 K 20/17