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Bei der Bescheinigung im Sinne des § 7h Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheids, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind.

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Hintergrund

Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde voraus.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen erwarben 1999 eine vom Bauträger noch zu errichtende Eigentumswohnung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Das Grundstück befand sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Die Wohnung wurde im September 2000 fertiggestellt. Im Dezember des gleichen Jahres, also drei Monate nach Fertigstellung, bescheinigte die zuständige Behörde gegenüber dem Bauträger für das Gesamtgrundstück die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Nach Auffassung des FA handelte es sich bei der von den Steuerpflichtigen erworbenen Wohnung jedoch um einen bautechnischen Neubau, für den die Förderung nach § 7h EStG nicht in Betracht kommt.

Im Klageverfahren haben die Steuerpflichtigen eine objektbezogene Bescheinigung der zuständigen Behörde beigebracht, in der auf die Wohnung der Steuerpflichtigen entfallende anteilige Modernisierungsaufwendungen von rund 160.000 EUR bescheinigt sind.

Gegen diese Bescheinigung hat das FA bei der zuständigen Behörde remonstriert, die daraufhin mitgeteilt hat, es bestehe kein Grund, die erteilte Bescheinigung in Zweifel zu ziehen. Die vom FA vorgelegten Unterlagen könnten nicht bestätigt werden. Die Bauakten seien bereits vernichtet worden.

Im Beschluss zur Aussetzung des Verfahrens ( § 74 FGO) weist der BFH für das weitere, noch nicht abgeschlossene Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die zuständige Gemeindebehörde mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG für die Finanzbehörden bindend über die Tatbestandsmerkmale entscheidet.

Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Nach den Wertungen des Baugesetzbuchs muss entschieden werden, wie die Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist.

Dies bedeutet, dass die Bescheinigung mit Blick auf die bescheinigten Tatbestandsmerkmale des § 7h Abs. 1 EStG weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden unterliegt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheids, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Fundstelle
BFH 6.10.16, IX B 81/16