Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich gebildet werden. So muss bspw. die Absicht bestehen, eine Investition zu tätigen. Diese Absicht ist nachzuweisen. Dagegen ist ein Finanzierungszusammenhang nach der ab 2007 geltenden Rechtslage nicht mehr erforderlich. Der BFH hat sich aktuell in zwei Fällen mit dieser Problematik befasst.
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Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung Ende des Jahres 2011 stellte der Steuerberater des Steuerpflichtigen einen Antrag auf Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für das Prüfungsjahr 2007 über rund 10.000 EUR. Dieser Antrag stand im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkw im August 2010. Den Kaufpreis hatte der Steuerpflichtige über ein Darlehen mit vierjähriger Laufzeit finanziert. Das FA berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Begründet wurde dies mit einem fehlenden erforderliche Finanzierungszusammenhang.
Entscheidung
Nachdem Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos blieben, hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Der BFH konnte nicht abschließend beurteilen, ob der Steuerpflichtige den Investitionsabzugsbetrag zu Recht gebildet hatte. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob es an der erforderlichen Investitionsabsicht gefehlt hat. Ein Finanzierungszusammenhang ist dagegen im Vergleich zur alten Rechtslage nicht mehr zu fordern.
Mit der in § 7g EStG in der ab 2007 geltenden Fassung enthaltenen Formulierung der Beabsichtigung ist die Investitionsabsicht Teil des gesetzlichen Tatbestands. Die Investitionsabsicht hat sich auf den Gewinnermittlungsstichtag sowie den gesamten Investitionszeitraum zu beziehen. Da sie zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung gehört, trägt der Steuerpflichtige für ihr Vorliegen die Darlegungs- und Feststellungslast.
Welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und nicht allgemeingültig zu beantworten. Der Zeitpunkt, zu dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Fehlen der Investitionsabsicht zu.
Das BMF hat in seinem Schreiben vom 20.11.13 (BStBl I 13, 1493) die in der Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. entwickelten Grundsätze zum Finanzierungszusammenhang in das neue Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht inkorporiert. Das BMF geht in folgenden Fällen davon aus, dass die Investitionsabsicht fehlt:
1. Ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung die Investition realistischerweise nicht mehr durchführbar so besteht keine Investitionsabsicht gem. § 7g EStG.
2. Wird die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der durchgeführter Investition zum Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen getroffen, besteht ebenfalls keine Investitionsabsicht.
Beachten Sie
Der BFH teilt die Auffassung des BMF in dessen Absolutheit nicht. Nach Meinung des BFH beweisen die Motive und Begleitumstände für die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags nicht das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Investitionsabsicht selbst.
Praxishinweis
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 ist sowohl die Darlegung einer Investitionsabsicht als auch die Benennung der Funktion des Wirtschaftsguts ab VZ 2016 entfallen. Die o. a. BFH-Entscheidungen sind aber für noch nicht bestandskräftig veranlagte unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Fälle bedeutsam.
Fundstellen
BFH 6.4.16, X R 15/14, BFH 6.4.16, X R 28/14