Begeht ein Arbeitnehmer gemeinschaftlich mit einem externen Dritten zulasten seines Arbeitgebers Betrugs- und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte, kann das FA hierfür keine Umsatzsteuer festsetzen.
Fundstelle
FG Hessen 16.2.16, 1 K 2513/12
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Sachverhalt
Der Kläger war als Arbeitnehmer bei einer GmbH für Vergabe, Abrechnung und Steuerung von Aufträgen an externe Firmen für Bau- und Sanierungsarbeiten an Liegenschaften seines Arbeitgebers zuständig.
Der Arbeitnehmer schleuste im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eines externen Bauunternehmens und mit dem Ziel der Abzweigung von Geldern seines Arbeitgebers fiktive Angebote, Aufträge sowie Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in den Geschäftsablauf seines Arbeitgebers ein.
Die vom Arbeitgeber insofern ausgezahlten Rechnungsbeträge teilten der Arbeitnehmer und der Geschäftsführer des Bauunternehmens unter sich auf. Dabei schrieb der Arbeitnehmer zur Verschleierung der Auszahlung der auf ihn absprachegemäß entfallenden Anteile Abdeckrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis über tatsächlich nie erhaltene und durchgeführte Aufträge.
Das FA ging von sonstigen Leistungen des Arbeitnehmers im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches zwischen ihm und dem externen Bauunternehmen aus und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Entscheidung
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt, weil der Arbeitnehmer im Rahmen der Betrugs- und Untreuehandlungen keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbracht habe.
Denn die insofern maßgebliche Rechtsbeziehung habe
- nicht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Bauunternehmen,
- sondern ausschließlich zwischen Arbeitnehmer und dem insoweit im eigenen Namen und im eigenen Interesse handelnden Geschäftsführer des Bauunternehmens
bestanden.
Keine Leistungen des Arbeitnehmers an das Bauunternehmen
Durch die Manipulationen des Arbeitnehmers habe das Bauunternehmen keinerlei nutzbare Vorteile, insbesondere in Form von Aufträgen, erlangt. Auch seien die auf dem Geschäftskonto des Bauunternehmens eingegangenen Gelder nicht für dessen unternehmerische Zwecke verbraucht worden, sondern umgehend von dessen Geschäftsführer für eigene Zwecke abgezogen und verwendet worden.
Beachten Sie
Damit unterscheidet sich der Urteilsfall maßgeblich von Schmiergeld- und Bestechungsfällen, denen – im Gegensatz zum Streitfall – reale wirtschaftliche bzw. geschäftliche Betätigungen zugrunde lägen.
Keine Leistungen des Arbeitnehmers an den Geschäftsführer
Schließlich führten die Manipulationen des Arbeitnehmers auch nicht zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an den Geschäftsführer des Bauunternehmens.
Die einzelnen Tatbeiträge der beiden Personen seien – so das FG – jeweils nicht Entgelt für den jeweiligen Tatbeitrag des anderen gewesen. Leistungen, die
- ausschließlich der Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks dienten und
- durch die Beteiligung am Gewinn abgegolten seien und
- nicht in einem konkreten Einzel- bzw. Sonderinteresse lägen,
- stellten keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegen ein Sonderentgelt dar.
Damit greift das Gericht zurück auf die in Abschn. 1.6 UStAE niedergelegten Verwaltungsgrundsätze zum Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen.
Praxishinweis
Das Gericht hat die Revision zugelassen, das FA auf deren Einlegung aber verzichtet. Damit ist das Urteil rechtskräftig.