Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.
Hintergrund
Zu den notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.
Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete. Im Fall einer Eigentumswohnung gehören zu den Aufwendungen die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
Nicht zu den Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören dagegen Ausgaben für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzungen der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel sind nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort München zu entrichtende Zweitwohnungsteuer zu den höchstbetragsmäßig begrenzten Aufwendungen gehört.
Entscheidung
Der BFH ist der Auffassung, dass auch eine Zweitwohnungsteuer zu den höchstbetragsmäßig begrenzten Aufwendungen gehört. Bei der Zweitwohnungsteuer handele es sich nämlich um Unterkunftskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Die Steuer stelle einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar.
Zur weiteren Begründung weist der BFH darauf hin, dass das Entstehen der Zweitwohnungsteuer maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und damit an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung anknüpft.
Die Steuer findet als örtliche Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt.
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