Eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehört nicht zu den „Unterkunftskosten“ i. . . § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift genannten Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar.
Sachverhalt
Streitig war, ob im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehört. Das FA hatte die Zweitwohnungssteuer dem Bereich der Unterkunftskosten zugeordnet, deren Abzug auf 1.000 EUR begrenzt ist.
Das Gesetz bestimmt nicht näher, welche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auf „die Nutzung der Unterkunft“ entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF 24.10.14 in BStBl I 14, 1412 Rz. 104) umfasst der Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für die Sondernutzung des Gartens sowie für die Zweitwohnungssteuer, soweit die Kosten vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Der in der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG normierte Betrag von 1.000 EUR im Monat sollte nach der Gesetzesbegründung „alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden“ umfassen. Die Festsetzung des Betrags von 1.000 EUR orientierte „sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung“.
Aus dieser Begründung ergibt sich nach Auffassung des FG, dass für den anzuerkennenden monatlichen Höchstbetrag allein die Bruttokaltmiete zuzüglich Betriebskosten für die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte angemietete Wohnung zuzüglich etwaiger Mietaufwendungen für Kfz-Stellplätze und Kosten für Sondernutzungen Maßstab für die realitätsgerechte Typisierung der Unterkunftskosten gewesen ist.
Bei der Normierung des Höchstbetrags, bis zu dem die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unterstellt wird, hatte der Gesetzgeber nach Ansicht des FG allein die reinen Miet- und Betriebskostenaufwendungen für die Unterkunft im Auge. Der Höchstbetrag sollte die Ermittlung der ortsüblichen Miete für die Ermittlung der Notwendigkeit der Aufwendungen ersetzen. Deshalb hat der Gesetzgeber gemäß dem Wortlaut im § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG auch allein die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten und nicht die (gesamten) Kosten des Zweithaushalts auf höchstens 1.000 EUR im Monat begrenzt.
Auch aus dem Wort „Unterkunftskosten“ ergibt sich, dass nur die unmittelbaren Kosten für die Unterkunft, also die Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten, vom Höchstbetrag in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG umfasst sein sollen. Aufwendungen die mittelbar oder gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte entstehen – etwa durch melderechtliche Vorschriften wie der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes und damit verbunden der Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer –, aber nicht zu den direkten Wohnungskosten gehören, fallen nach Ansicht des Gerichts nicht unter die Unterkunftskosten i. . . § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und damit nicht unter den Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich.
Entscheidung
Im Streitfall konnten daher die Kosten der Steuerpflichtigen für die in den Streitjahren gezahlte Zweitwohnungssteuer als sonstige Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zusätzlich zu den auf 1.000 EUR monatlich gedeckelten Unterkunftskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.
fundstelle
FG München 26.11.21, 8 K 2143/21, Rev. BFH VI R 30/21