Ein Flugzeugführer, der von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die er als Flugzeugführer arbeitsvertraglich schuldet, hat dort seine erste Tätigkeitsstätte.
Erste Tätigkeitsstätte
Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die erste Tätigkeitsstätte wird vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Zuordnung
Die Zuordnung kann insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Ausübung des Direktionsrechts kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss dabei weder ausdrücklich erfolgen noch als solche dokumentiert werden. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte.
Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Sind dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, ist nach den Regelbeispielen in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall entschied das FG, dass der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufgrund dort ausgeübter Tätigkeiten am Flughafen hatte. Dabei ist zu beachten, dass in diesem Zusammenhang nur die am Boden erbrachten Tätigkeiten von Bedeutung sind. Dagegen bleiben Tätigkeiten, die während des Flugs erbracht werden, außen vor.
Auch soweit der Steuerpflichtige im Cockpit eines Flugzeugs, welches noch am Boden steht, Tätigkeiten verrichtet, wird hierdurch keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet, da dieses aufgrund seiner Ortsunfestigkeit keine ortsfeste Einrichtung darstellt. Entsprechendes gilt für Arbeiten zur Vor- bzw. Nachbereitung eines Flugs bzw. einer Flugtour in einem angemieteten außerhäuslichen Arbeitszimmer.
Im Streitfall musste der Steuerpflichtige sich 70 bis 80 Minuten vor der geplanten Abflugzeit in ein Computersystem einloggen (sog. Check-in), Gespräche führen und sich anschließend mit der Kabinencrew treffen, um im Crew-Bus zum Flugzeug zu fahren. Diese Tätigkeiten vor jedem Flug zählen zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Steuerpflichtigen und gehören zu dem von ihm ausgeübten Beruf des Flugzeugführers. Damit hatte der Steuerpflichtige, wenn auch in geringem, so doch in hinreichendem Umfang Tätigkeiten in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers ausgeübt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind und die dem Berufsbild als Luftverkehrsflugzeugführer entsprechen.
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