Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort daher stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Botschafter für die Bundesrepublik Deutschland in zwei Ländern tätig und erhielt teilweise steuerpflichtige und teilweise steuerfreie Bezüge. Während seiner Dienstzeit wies ihm das Auswärtige Amt in der jeweiligen Botschaftsresidenz belegene Wohnungen mit Flächen von rund 250 und 185 qm beamtenrechtlich zu. Die vom Gehalt einbehaltene Dienstwohnungsvergütung machte der Steuerpflichtige als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) geltend.
Das FA begrenzte die als Werbungskosten abziehbaren Unterkunftskosten jedoch insoweit, als es lediglich Kosten anteilig bezogen auf eine Wohnfläche von 60 qm anerkannte. Dies sah der BFH jedoch anders und gab dem Steuerpflichtigen recht.
Entscheidung
Nach dem Urteil des BFH kann der Steuerpflichtige die vom Gehalt einbehaltene Dienstwohnungsvergütung als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG enthält mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 eine besondere Bestimmung in Form einer betragsmäßigen Begrenzung von max. 1.000 EUR zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland. Die Prüfung der in § 9 EStG vorgesehenen Beschränkung auf notwendige Mehraufwendungen entfällt in diesem Fall.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts „im Inland“ scheidet jedoch eine Anwendung der Regelung auf einen – wie im Streitfall – im Ausland belegenen Zweithaushalt aus. Insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 9 EStG, wonach notwendige Unterkunftskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass Aufwendungen in tatsächlicher Höhe notwendig sind, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten (BMF 5.11.20, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl I 20, 1228 Rz. 112).
Der BFH hält jedoch bei Auslandssachverhalten eine typisierende Gesetzesauslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendig“ für nicht handhabbar, weil belastbare Feststellungen zum ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) am ausländischen Beschäftigungsort in der Regel weder von den Beteiligten im Veranlagungsverfahren erhoben noch von den Finanzgerichten belastbar überprüft werden können.
Hinzu kommt, dass eine Typisierung sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren muss. Ein solch typischer Fall lässt sich für Unterkunftskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aber schon deshalb nicht ausmachen, weil diese maßgebend von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist deshalb stets im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten im Ausland notwendig, das heißt, nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind.
Fazit | Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig bzw. steuerfrei erstattbar.
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